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gensatz zu dem vorbergehenden $ 4 zu begreifen. Hier ist für die
Verhängung einer disziplinellen „Ordnungsstrafe“ ein relativ form-
loses Verfahren nachgelassen: „Vor Verhängung einer Ordnungs-
strafe ist dem Privatdozenten Gelegenheit zu geben, sich über die
ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu verantworten, die Ver-
hängung erfolgt unter Angabe der Gründe durch schriftliche Ver-
fügung.“ Im Gegensatz hierzu soll allerdings nach $5 bei di-
sziplinellerEntziehung der Eigenschaft alsPri-
vatdozent ein förmliches Disziplinarverfahren stattfinden
müssen. Aber die Fälle des Verlustes der Privatdozenteneigen-
schaft durch Kraftloserklärung der venia werden durch $ 5 eben-
sowenig getroffen, wie die des Untergangs der Privatdozenteneigen-
schaft durch Selbstverzicht des Berechtigten. In gleicher Weise
ist auch die Vorschrift in $ 22 nichtrichterliches Disziplinargesetz
von 1852: „Der Entfernung aus dem Amt muß ein förmliches
Disziplinarverfahren vorhergehen“ nur aus den Gegensatz zu dem
vorher geordneten unförmlichen Disziplinarverfahren ($ 18—21)
bei disziplinellen Ordnungsstrafen zu erklären. Es liegt also weder
im $ 5 Privatdozentengesetz von 1898, noch im $ 22 Disziplinar-
gesetz von 1852 eine Rechtsvorschrift vor, welche im Sinne des
oben erwähnten FLEINERschen Vorbehalts („es wäre denn, daß
das Gesetz dies ausdrücklich ausgeschlossen hätte“) eine Rück-
gängigmachung eines durch Täuschung der Behörde erschlichenen
Verwaltungakts positiv ausschlösse.
Für die Zulässigkeit einer solchen Rückgängigmachung spricht
vielmehr bereits eine ausdrückliche Vorschrift des ALR. Hier
heißt es $8II 14: „Wer ein solches ‘zur Belassung der übrigen
Mitglieder derselben Klasse (der Bevölkerung) gereichendes Privi-
legium anführt, gegen den gilt die Vermutung, daß er selbi-
geserschlichen habe.“ Mit dem $8 erkannte der Gesetz-
geber des ALR. für einen Singularfall die Anwendung des von
®» Vgl. v. RHEINBABEN, Disziplinargesetze 171. S. auch Entsch. des
OVG. 22, 423.