Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gensatz zu dem vorbergehenden $ 4 zu begreifen. Hier ist für die 
Verhängung einer disziplinellen „Ordnungsstrafe“ ein relativ form- 
loses Verfahren nachgelassen: „Vor Verhängung einer Ordnungs- 
strafe ist dem Privatdozenten Gelegenheit zu geben, sich über die 
ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu verantworten, die Ver- 
hängung erfolgt unter Angabe der Gründe durch schriftliche Ver- 
fügung.“ Im Gegensatz hierzu soll allerdings nach $5 bei di- 
sziplinellerEntziehung der Eigenschaft alsPri- 
vatdozent ein förmliches Disziplinarverfahren stattfinden 
müssen. Aber die Fälle des Verlustes der Privatdozenteneigen- 
schaft durch Kraftloserklärung der venia werden durch $ 5 eben- 
sowenig getroffen, wie die des Untergangs der Privatdozenteneigen- 
schaft durch Selbstverzicht des Berechtigten. In gleicher Weise 
ist auch die Vorschrift in $ 22 nichtrichterliches Disziplinargesetz 
von 1852: „Der Entfernung aus dem Amt muß ein förmliches 
Disziplinarverfahren vorhergehen“ nur aus den Gegensatz zu dem 
vorher geordneten unförmlichen Disziplinarverfahren ($ 18—21) 
bei disziplinellen Ordnungsstrafen zu erklären. Es liegt also weder 
im $ 5 Privatdozentengesetz von 1898, noch im $ 22 Disziplinar- 
gesetz von 1852 eine Rechtsvorschrift vor, welche im Sinne des 
oben erwähnten FLEINERschen Vorbehalts („es wäre denn, daß 
das Gesetz dies ausdrücklich ausgeschlossen hätte“) eine Rück- 
gängigmachung eines durch Täuschung der Behörde erschlichenen 
Verwaltungakts positiv ausschlösse. 
Für die Zulässigkeit einer solchen Rückgängigmachung spricht 
vielmehr bereits eine ausdrückliche Vorschrift des ALR. Hier 
heißt es $8II 14: „Wer ein solches ‘zur Belassung der übrigen 
Mitglieder derselben Klasse (der Bevölkerung) gereichendes Privi- 
legium anführt, gegen den gilt die Vermutung, daß er selbi- 
geserschlichen habe.“ Mit dem $8 erkannte der Gesetz- 
geber des ALR. für einen Singularfall die Anwendung des von 
®» Vgl. v. RHEINBABEN, Disziplinargesetze 171. S. auch Entsch. des 
OVG. 22, 423.
	        
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