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entsprechend anzuwenden d. h. soweit dem nicht die besondere
Natur der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Verhält-
nisse entgegensteht. Es müssen daher, um sogleich auf die Be-
handlung der Willensmängel des Irrtums und der arglistigen Täu-
schung einzugehen, die hierauf bezüglichen Vorschriften des deut-
schen bürgerlichen Rechts wenigstens insoweit entsprechend zur
Anwendung gebracht werden, als sie die sachlichen Erfordernisse
des wesentlichen Irrtums und einer rechtlich bedeutsamen, arg-
listigen Täuschung betreffen* (Entsch. in Zivils. 83, 432f.) „Ob
auch die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Art der
Geltendmachung dieser Willensmängel und die Einhaltung ge-
wisser Fristen entsprechend anzuwenden sind, oder ob die An-
stellung, die auf einem mangelhaften Staatsakt beruht, nur durch
einen neuen, die Zurücknahme der Anstellung oder ihre Nichtig-
keit aussprechenden Staatsakt rückgängig zu machen ist“, unter-
läßt das Reichsgericht zwar einstweilen direkt zu entscheiden —
doch wäre die Entscheidung wohl im Sinne der zweiten Alternative
ausgefallen. Vorher hatte schon LABAND, Deutsche Juristen-Zei-
tung 1907, 207 gelehrt, „die Regeln über die Anfechtung von
Rechtsgeschäften wegen Irrtums oder Betrugs werden analoge,
sachgemäße Anwendung finden können“. Inzwischen hat aber auch
bereits VÖGELS in einem Aufsatze „Willensmängel bei der Be-
amtenanstellung“ (Verwaltungsarchiv 26, 247 f.) die Rechtsan-
schauung des Reichsgerichts einer angemessenen, theoretischen
Erörterung unterzogen und sie prinzipiell gebilligt.
Hiernach war die Aufhebung des Fakultätsbeschlusses, wel-
cher in dem gedachten Privatdozentenfall die Erteilung der venia
legendi wegen gröblicher Täuschung der Fakultät für kraftlos
erklärte, von seiten des Unterrichtsministeriums schwerlich ge-
setzgemäß.
IM.
Die Besprechung, welche meine Arbeit „Der Legalcharakter
der preußischen Universitätsstatuten and die Notwendigkeit eines