Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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neuen Universitätsgesetzes* hier im Archiv des öffentlichen -Rechts 
39, 96 f. gefunden, nötigt mich an gleicher Stelle einige dabei vor- 
gekommene, fundamentale Unrichtigkeiten und mißverständliche 
Gesetzesauslegungen OTTO MAYERs zu berichtigen. 
Mit Unrecht deutet O. MAYER an, daß ich zum „Recht der 
Universitäten“ ganze acht Arbeiten geliefert. Freilich haben ge- 
wisse Wahrnehmungen auf dem Gebiete des preußischen Univer- 
sitätswesens den Anstoß zu meiner literarischen Produktion in den 
letzten vier Jahren gegeben: aber die fraglichen, in dem Vorwort 
meiner Arbeit über den „Legalcharakter usw.“ angeführten Ver- 
öffentlichungen behandeln das Universitätsproblem im Rahmen 
einher vollständig neuen Bearbeitung des umfassenden preußischen 
Rechts über die juristischen Personen, die Statutenlehre, die Ge- 
setzespublikation. In meinen einschlagenden Arbeiten sind nicht 
nur literarische Denkmale, die eine Generation von kurzem Ge- 
dächtnis längst vergessen hatte, wieder an das rechte Licht ge- 
zogen, sondern auch bisher ungedrucktes Material der wichtigsten 
Art der Oeffentlichkeit zum erstenmal zugänglich gemacht. Ich 
erinnere an die Materialien zum preußischen Publikationsgesetz 
vom 3. April 1846 (HuBRIcH, Entwicklung der Gesetzespublikation 
in Preußen 1918, 68f.) und an die Materialien zur Einleitung des 
ALR. (Legalcharakter 1918, 120 f.), die nunmehr z. B. auch eine 
endgültige Entscheidung über BORNHAKs Auslegungsversuch zu 
$7 Einl. ermöglichen. Wer also über die in meinem „Legal- 
charakter“ herausgestellten Ergebnisse richtig urteilen will, kann 
dies unbedingt nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen quellen- 
mäßigen Fundament, das ich meinen Ansichten gegeben. In dieser 
Hinsicht bleibt O. MAYERs Besprechung m. E. auch hinter be- 
scheidenen Anforderungen zurück! 
OÖ. MAYER beanstandet die von mir gebrachten technischen 
Ausdrücke: „Legalprivileg“ und „Administrativprivileg“. Aber 
das preußische Universitätsproblem auch der neueren Zeit wird 
wesentlich beeinflußt von einem Rechtsmaterial, in dem der Privi- 
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