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neuen Universitätsgesetzes* hier im Archiv des öffentlichen -Rechts
39, 96 f. gefunden, nötigt mich an gleicher Stelle einige dabei vor-
gekommene, fundamentale Unrichtigkeiten und mißverständliche
Gesetzesauslegungen OTTO MAYERs zu berichtigen.
Mit Unrecht deutet O. MAYER an, daß ich zum „Recht der
Universitäten“ ganze acht Arbeiten geliefert. Freilich haben ge-
wisse Wahrnehmungen auf dem Gebiete des preußischen Univer-
sitätswesens den Anstoß zu meiner literarischen Produktion in den
letzten vier Jahren gegeben: aber die fraglichen, in dem Vorwort
meiner Arbeit über den „Legalcharakter usw.“ angeführten Ver-
öffentlichungen behandeln das Universitätsproblem im Rahmen
einher vollständig neuen Bearbeitung des umfassenden preußischen
Rechts über die juristischen Personen, die Statutenlehre, die Ge-
setzespublikation. In meinen einschlagenden Arbeiten sind nicht
nur literarische Denkmale, die eine Generation von kurzem Ge-
dächtnis längst vergessen hatte, wieder an das rechte Licht ge-
zogen, sondern auch bisher ungedrucktes Material der wichtigsten
Art der Oeffentlichkeit zum erstenmal zugänglich gemacht. Ich
erinnere an die Materialien zum preußischen Publikationsgesetz
vom 3. April 1846 (HuBRIcH, Entwicklung der Gesetzespublikation
in Preußen 1918, 68f.) und an die Materialien zur Einleitung des
ALR. (Legalcharakter 1918, 120 f.), die nunmehr z. B. auch eine
endgültige Entscheidung über BORNHAKs Auslegungsversuch zu
$7 Einl. ermöglichen. Wer also über die in meinem „Legal-
charakter“ herausgestellten Ergebnisse richtig urteilen will, kann
dies unbedingt nur im Zusammenhang mit dem allgemeinen quellen-
mäßigen Fundament, das ich meinen Ansichten gegeben. In dieser
Hinsicht bleibt O. MAYERs Besprechung m. E. auch hinter be-
scheidenen Anforderungen zurück!
OÖ. MAYER beanstandet die von mir gebrachten technischen
Ausdrücke: „Legalprivileg“ und „Administrativprivileg“. Aber
das preußische Universitätsproblem auch der neueren Zeit wird
wesentlich beeinflußt von einem Rechtsmaterial, in dem der Privi-
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