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legbegriff notorisch eine recht bedeutende Rolle spielt. Also war
notwendig auf die verschiedenen Arten des Privilegbegriffs ein-
zugehen — zugleich mit der nicht zu übergehenden und auch tat-
sächlich nicht übergangenen „Uebersetzung“, die dabei dem Pri-
vilegbegriff in die Sprechweise der neueren konstitutionellen Zeit
zu geben ist. Im übrigen befinde ich mich bei der Verwendung
der Ausdrücke „Legalprivileg“ und „ Administrativprivileg* in durch-
aus guter Gesellschaft. Beispielsweise bemerkt Dr. GEBHARD bei
der Begründung zum Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für
das deutsche Reich:
„In der Regel geht die Rechtsordnung generalisierend zu
Werk; sie gibt Normen, welche sich auf alle Personen, Sachen oder Rechts-
verhältnisse oder doch auf gewisse Klassen von Personen, Sachen oder
Rechtsverhältnissen erstrecken. Allgemeine Rechtssätze, die sich an Tat-
sachen wenden, nicht unmittelbar über Jdie Existenz oder den Inhalt von
Rechten bestimmen, stellen abstrakte Regeln auf, welche Platz greifen, so-
bald und so oft sich der in dem Rechtssatz enthaltene Tatbestand ver-
wirklicht. Bisweilen verfäbhrt die Rechtsordnung individualisierend ; sie gibt
Rechtssätze, welche sich nur auf eine individuelle Person, eine individuelle
Sache, ein individuelles Verhältnis oder eine Mehrheit solcher Personen,
Sachen oder Verhältnisse erstrecken..... (Doch) beruhen nicht alle indi-
viduellen Ausnahmestellungen unmittelbar auf einem Rechtssatze; es ist
dies in Wirklichkeit nur bei der Minderzahl der Fall. Die häufiger vor-
kommende Entstehungsweise ist die, daß die Begünstigung von einem kraft
gesetzlicher Vorschrift hierzu ermächtigten Organe der Staatsverwaltung
verliehen wird. Das Gesetz, welches dem Organ ein- für allemal Macht
und Befugnis zu einer solchen Tätigkeit gewährt, ist ein gemeines, eine
Rechtsregel enthaltendes Gesetz; die Behörde vollzieht in der Verleihung
einen Verwaltungsakt, übt nicht eine ihr im Wege der Delegation über-
tragene legislative Gewalt aus. Je nach dem Inhalte der im Hintergrunde
stehenden Rechtsregel kann die Behörde auf freies Ermessen verwiesen, an
bestimmte materielle Voraussetzungen, an formelle Verfahrensvorschriften
gebunden sein, sich in der Lage befinden, gewähren zu müssen oder ge-
währen zu dürfen. Daß sich diese kraft einer allgemeinen Rechtsregel ein-
tretenden Verleibungen von einem die konkrete Ausnahmestellung un-
mittelbar schaffenden legislativen Vorgehen abheben, und daß die Ver-
schiedenheit um so deutlicher hervortritt, je begrenzter der Raum ist,
innerhalb dessen ein freies Entschließungsrecht der Behörde stattfindet,
bedarf kaum der Bemerkung, aber auch diese Vergünstigungen werden
Privilegien genannt — administrative Privilegienim Gegen-