Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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satz zu den legislativen Privilegien. — IHERING, Zweck I 
S. 332; vgl. hierzu Unger II $ 107 Nr. 2 S. 312f.* 
Dieser Auffassung entspricht vollkommen auch meine Ver- 
wendung des Privilegbegrifis. 
Wiederum werden von O. MAYER die preußischen Universitäts- 
statuten juristisch als bloße „Amtsaufträge, Dienstanweisungen, 
Anstaltsvorschriften“ charakterisiert, bei welchen „von Rechts- 
verordnung keine Rede“ sein könne, „von Privileg erst recht nicht“. 
Aber mit dem Reichsgerichtsurteil vom 9. März 1888 (Entsch. in 
Strafsachen 17, 211), das in längerer Begründung den Rechtsnorm- 
charakter der preußischen Universitätsstatuten beleuchtet hat (H. 
Legalcharakter 56f.), versucht O. MAYER auch nicht enfernt eine 
Auseinandersetzung, ebenso ist das von mir beigebrachte neue 
Material, wonach früher selbst das Unterrichtsministerium die 
Universitätsstatuten als Gesetze (im materiellen Sinne) qualifizirte!! 
und wonach selbst der königliche Gesetzgeber eine allgemeine 
preußische Gesetzesbestimmung durch eine Anordnung in einem 
einzelnen Universitätsstatut abänderte!?, für OÖ. MAYER gar nicht 
geschrieven. Zu meiner Widerlegung dient folgender Hinweis: 
„Vgl. O. M. DVR. ?IL S. 609f.“ Ich bekenne, daß ich mit einem 
derartigen Zitat nichts anzufangen weiß. Die einschlagende Schil- 
derung von OÖ. M. muß jeder Quellenkundige als apokryph für das 
positive preußische Recht ablehnen. Die an der fraglichen Stelle 
von OÖ. M. genannten modernen Schriftsteller haben das erst 
von mir (z. T. aus den Akten) beigebrachte Material gar nicht ge- 
kannt, ebensowenig wie O. M., und ich lasse es hier einfach da- 
hingestellt, ob sie sich gegenüber meinen unmittelbaren Quellen- 
nachweisen ebenso unbelehrbar verhaiten werden, wie O. M. 
OÖ. MAYER will nicht glauben, daß die Anhörung der Uni- 
versität nach ALR. II 12 8 68 eine noch jetzt wirksame Gültig- 
11 Legalcharakter $. 42—45. 
12 Legalcharakter $S. 45—50. Daß unter Umstünden ein Universitäte- 
statut, das als bloße verwaltungsmäßige „Anstaltsordnung* gewertet wırd, 
rein sinnlose Vorschriften enthält s. H., Legalcharakter 116 Nr. 1.
	        
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