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Behördenorganisation auch vorkommen konnten unter bloßer Be-
kanntmachung — durch entsprechende Zufertigungsakte — im
Kreise der Beamtenschaft selbst“. Den Unterschied zwischen ge-
setzlichen und instruktionellen Normierungen gegenüber der Be-
amtenschaft ergab abgesehen’ von der erfaßten externen oder in-
ternen dienstlichen Willensrichtung der Beamten vor allem das je
in betracht kommende Ordnungsprinzip (Legalcharakter S. 62; Ver-
waltungsarchiv 16, 534 f., 547 f.) — dort nach dem Gesichtspunkt
der Einheit, hier eventuell nach dem Gesichtspunkt der Summe. Auch
wirkt der Satz O. MAYERs: „Das von mir durch Unkenntnis verletzte
Rechtsmaterial liefert „unwiderleglich* ALR. II, 10°“ — wenn man
seine weiteren Sätze noch dazu nimmt — so, als hätte ich mich
selbst in dem hier entscheidenden Punkte O0. M. gegenüber auf
den ganzen zehnten Titel II ALR. berufen. Es heißt aber bei
mir nur Legalcharakter S. 62: „Daß das ALR. externe amtliche
Willensbeziehungen der Beamten auch im Verhältnis zu einander
als der gesetzlichen Regulierung nicht entzogen ansah, erweisen
insbesondere unwiderleglich die Bestimmungen IL10 $114f.,
die unmöglich für interne Verwaltungsvor-
schriften ausgegeben werden können.“ (Ebenso
Verwaltungsarchiv 16, 525.) Was sollen da mir gegenüber die
auf den Satz: „Das von mir durch Unkenntnis verletzte Rechts-
material liefert „unwiderleglich“ ALR. II 10“ folgenden Ein-
sehränkungssätze?! Es ist auch gar nicht richtig, daß — wie
OÖ. M. lehrt — das ALR. die Beamtencollegia als juristische Per-
sonen, Korporationen behandelt! Die $ 114f. IT 10 weisen selbst
nur „wegen der Versammlungen, Beratschlagungen und Schlüsse
der Beamtencollegia“ bequemlichkeitshalber d.h. aus
Gründen der gesetzgeberischen Kürze auf die entsprechenden Vor-
schriften in II, 6 in 'betreff der „Gesellschaften und Korporationen“
zurück (ibid. $51f.) und gerade der von O.M. zitierte KocHsche
Kommentar IV® S. 159 bemerkt: „Wegen anderer Gegen-
stände und Angelegenheiten uber kann nicht un-