Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 160 — 
Behördenorganisation auch vorkommen konnten unter bloßer Be- 
kanntmachung — durch entsprechende Zufertigungsakte — im 
Kreise der Beamtenschaft selbst“. Den Unterschied zwischen ge- 
setzlichen und instruktionellen Normierungen gegenüber der Be- 
amtenschaft ergab abgesehen’ von der erfaßten externen oder in- 
ternen dienstlichen Willensrichtung der Beamten vor allem das je 
in betracht kommende Ordnungsprinzip (Legalcharakter S. 62; Ver- 
waltungsarchiv 16, 534 f., 547 f.) — dort nach dem Gesichtspunkt 
der Einheit, hier eventuell nach dem Gesichtspunkt der Summe. Auch 
wirkt der Satz O. MAYERs: „Das von mir durch Unkenntnis verletzte 
Rechtsmaterial liefert „unwiderleglich* ALR. II, 10°“ — wenn man 
seine weiteren Sätze noch dazu nimmt — so, als hätte ich mich 
selbst in dem hier entscheidenden Punkte O0. M. gegenüber auf 
den ganzen zehnten Titel II ALR. berufen. Es heißt aber bei 
mir nur Legalcharakter S. 62: „Daß das ALR. externe amtliche 
Willensbeziehungen der Beamten auch im Verhältnis zu einander 
als der gesetzlichen Regulierung nicht entzogen ansah, erweisen 
insbesondere unwiderleglich die Bestimmungen IL10 $114f., 
die unmöglich für interne Verwaltungsvor- 
schriften ausgegeben werden können.“ (Ebenso 
Verwaltungsarchiv 16, 525.) Was sollen da mir gegenüber die 
auf den Satz: „Das von mir durch Unkenntnis verletzte Rechts- 
material liefert „unwiderleglich“ ALR. II 10“ folgenden Ein- 
sehränkungssätze?! Es ist auch gar nicht richtig, daß — wie 
OÖ. M. lehrt — das ALR. die Beamtencollegia als juristische Per- 
sonen, Korporationen behandelt! Die $ 114f. IT 10 weisen selbst 
nur „wegen der Versammlungen, Beratschlagungen und Schlüsse 
der Beamtencollegia“ bequemlichkeitshalber d.h. aus 
Gründen der gesetzgeberischen Kürze auf die entsprechenden Vor- 
schriften in II, 6 in 'betreff der „Gesellschaften und Korporationen“ 
zurück (ibid. $51f.) und gerade der von O.M. zitierte KocHsche 
Kommentar IV® S. 159 bemerkt: „Wegen anderer Gegen- 
stände und Angelegenheiten uber kann nicht un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.