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das preußische Korporationsrecht entscheidend einwirkte. In IL 6
$ 81: „Korporationen und Gemeinen stellen in den Geschäften des
bürgerlichen Lebens eine moralische Person vor“ darf der
Ausdruck „bürgerlich“ durchaus nicht als „privatrechtlich“ aufge-
faßt und eingeschränkt werden. (So O. MAYER Il 584, 609.)
„Bürgerlich“ hat im Anschluß an die den Landrechtsgesetzgeber
leitende Gleichsetzung des „Staats“ mit „bürgerlicher Gesellschaft “ ?0
und an die Bestimmung des $ 1 I 1: „Der Mensch wird, insofern
er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft
genießt, Person genannt“, auch in $& 8111 6 die allgemeine Be-
deutung von „staatsbürgerlich“ d. h. den Staatsbürgern?! oder
Mitgliedern des Staats”, den vom Staat anerkannten Rechtssub-
jekten eigentümlich. „Geschäfte des bürgerlichen Lebens“ sind
im $ 81 also „Geschäfte des Lebens der Staatsbürger oder der
staatlich anerkannten Rechtssubjekte ?. Gerade die Rechtspersön-
20 Verwaltungsarchiv 16, 451f. I 1 8 6: „Personen, welchen vermöge
ihrer Geburt, Bestimmung oder Hauptbeschäftigung gleiche Rechte in der
bürgerlichen Gesellschaft beigelegt sind, machen zusammen
Einen Stand des Staates aus“ SUArEZ, Aphorismen zur allgemeinen
Rechtslehre (SIEwERTs Materialien 4, 1801, S. 7): „Bürgerliche Gesell-
schaften, deren Mitglieder einer gemeinschaftlichen Obergewalt unterworfen
sind, heißen Staaten.“
228 7 Einl.: „Einer neuen Verordnung, durch welche die besonderen
Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt.“ Marginale: „Verhältnis
des Staats gegen seine Bürger“ zu $ 74f.: „Einzelne Rechte und Pflichten
der Mitglieder des Staats usw.“ \
»2 & 22 Einl.: „Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder des-
selben“; 8 72: „seiner Mitbürger“. II6S8 1: „Gesellschaften .. Verbindungen
mehrerer Mitglieder des Staats“; 8 82: „Sie werden in Rücksicht auf ihre
Rechte und Verbindlichkeiten’ gegen andere außer ihnen, nach eben den
Gesetzen wie andere einzelne Mitglieder des Staats beurteilt“; $ 13: „Der-
gleichen Gesellschaften stellen im Verhältnisse gegen andere
außer ihnen keine moralische Person vor.“ HUBRICH im Arch. f. bürg. R.
43, 11—19; GRUCHOT 62, 8f.
22 8 41 Einl.: „Fremde Untertanen haben also bei dem Betriebe er-
laubter Geschäfte in hiesigen Landen sich aller Rechte der Einwohner zu
erfreuen“ 8 73.