Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 12 — 
das preußische Korporationsrecht entscheidend einwirkte. In IL 6 
$ 81: „Korporationen und Gemeinen stellen in den Geschäften des 
bürgerlichen Lebens eine moralische Person vor“ darf der 
Ausdruck „bürgerlich“ durchaus nicht als „privatrechtlich“ aufge- 
faßt und eingeschränkt werden. (So O. MAYER Il 584, 609.) 
„Bürgerlich“ hat im Anschluß an die den Landrechtsgesetzgeber 
leitende Gleichsetzung des „Staats“ mit „bürgerlicher Gesellschaft “ ?0 
und an die Bestimmung des $ 1 I 1: „Der Mensch wird, insofern 
er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft 
genießt, Person genannt“, auch in $& 8111 6 die allgemeine Be- 
deutung von „staatsbürgerlich“ d. h. den Staatsbürgern?! oder 
Mitgliedern des Staats”, den vom Staat anerkannten Rechtssub- 
jekten eigentümlich. „Geschäfte des bürgerlichen Lebens“ sind 
im $ 81 also „Geschäfte des Lebens der Staatsbürger oder der 
staatlich anerkannten Rechtssubjekte ?. Gerade die Rechtspersön- 
20 Verwaltungsarchiv 16, 451f. I 1 8 6: „Personen, welchen vermöge 
ihrer Geburt, Bestimmung oder Hauptbeschäftigung gleiche Rechte in der 
bürgerlichen Gesellschaft beigelegt sind, machen zusammen 
Einen Stand des Staates aus“ SUArEZ, Aphorismen zur allgemeinen 
Rechtslehre (SIEwERTs Materialien 4, 1801, S. 7): „Bürgerliche Gesell- 
schaften, deren Mitglieder einer gemeinschaftlichen Obergewalt unterworfen 
sind, heißen Staaten.“ 
228 7 Einl.: „Einer neuen Verordnung, durch welche die besonderen 
Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt.“ Marginale: „Verhältnis 
des Staats gegen seine Bürger“ zu $ 74f.: „Einzelne Rechte und Pflichten 
der Mitglieder des Staats usw.“ \ 
»2 & 22 Einl.: „Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder des- 
selben“; 8 72: „seiner Mitbürger“. II6S8 1: „Gesellschaften .. Verbindungen 
mehrerer Mitglieder des Staats“; 8 82: „Sie werden in Rücksicht auf ihre 
Rechte und Verbindlichkeiten’ gegen andere außer ihnen, nach eben den 
Gesetzen wie andere einzelne Mitglieder des Staats beurteilt“; $ 13: „Der- 
gleichen Gesellschaften stellen im Verhältnisse gegen andere 
außer ihnen keine moralische Person vor.“ HUBRICH im Arch. f. bürg. R. 
43, 11—19; GRUCHOT 62, 8f. 
22 8 41 Einl.: „Fremde Untertanen haben also bei dem Betriebe er- 
laubter Geschäfte in hiesigen Landen sich aller Rechte der Einwohner zu 
erfreuen“ 8 73.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.