Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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lichkeit der Korporationen tritt nach dem Gesamtmaterial des 
ALR. bestimmt nicht bloß auf dem Gebiete des Privat- und Prozeß- 
rechts, sondern auch auf unzweifelhaft öffentlichrechtlichem Gebiete 
hervor”. Schon $ 9 I1 sagt einleitend: „Die Rechte und Pflichten 
der verschiedenen Gesellschaften im Staate werden durch ihr 
Verhältnis unter sich und gegen das Oberhaupt des 
Staats näher bestimmt.“ II 6 $ 49, 50 nimmt vom Staat bei- 
gelegte „Vorrechte“ einer Korporation an, die nur ihr „als einer 
moralischen Person betrachtet verliehen sind“, und die einzelne 
Mitglieder für ihre Personen und in ihren Privat- 
angelegenheiten (die Unterscheidung ist zu beachten!) nicht 
beanspruchen dürfen. II 9 $ 32 spricht von den „einer Korpora- 
tion von dem Landesherrn beigelegten adligen Rechten“ 
Il 12 $ 99 kennt Korporationen, denen das Recht der Bestellung 
der Lehrer und Schulaufseher vermöge der Stiftung einer gelehrten 
Schule oder eines besonderen Privilegs zukommt. II 11 8 615 
läßt eine Korporation in den Besitz des Kirchenpatronats und dem- 
nach auch der $586 f. normierten „Ehrenrechte“ eines Kirchen- 
patrons gelangen, II 17 820: „Die Privatgerichtsbarkeit können 
wie „Personen“ und „Familien“, so auch „Korporationen und Ge- 
meinen“ gleich anderen niederen Regalien vom Staat erlangen, und 
dann stehen den Korporationen auch „Ehrenrechte“ zu $ 25 f. verb. 
mit $42f. Vgl. Arch. Bürg. R. 43, 17. 
2 Im Archiv d. öff. Rechts 32, 455 erkennt übrigens H. F. SCHMID 
treffend an, daß eine echte rechtsetzende Vereinbarung nicht bloß zwischen 
Personen, sondern auch zwischen Organen des Staats, insbesondere zwischen 
den Regierungsorganen und dem Parlameit als Gesamtorgan, getroffen 
werden kann S. dazu HUBRICH, Greifswalder Universitätsrecht 1917 8. 45.
	        
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