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Schuld und Haftung bei den direkten Steuern.
Von
Dr. RUDOLF SCHRANIL, Privatdozent der Wiener Universität.
1. Wesen der Schuld und der Haftung
im Finanzrecht.
Die Theorie des Finanzrechts ist gegenüber der Theorie der
Finanzwissenschaft in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts weit zu-
rückgeblieben. Im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts haben wir
nur eine Großtab zu verzeichnen, das ist OTTO MAYERs Abschnitt
über die Finanzgewalt!. Daneben haben wir einige wertvolle Ab-
handlungen.
Während die Finanzwissenschaft sich mit der wirtschaftlichen
Seite, also mit der Frage der Belastung der Steuerträger und mit
den finanziellen Beziehungen der Einnahmen zu den Ausgaben des
Staates? beschäftigt, ist es Aufgabe des Finanzrechts, vornehm-
lich über die Frage der Schuld uns Aufschluß zu geben. Stets,
wenn eine neue Einnahmequelle erschlossen werden soll, taucht
die Frage auf, ist die Begründung einer Schuld der Gewaltunter-
worfenen zur Beschaffung dieser Einnahmen notwendig, wem gegen-
über soll sie bestehen, wer soll schulden, was soll der Inhalt der
Schuld sein, wie soll sie begründet werden und wie soll sie en-
1 Deutsches Verwaltungsrecht 1. (1895); jetzt in 2. Auflage (1914).
* Hier und im folgenden sind, wenn vom Staate als Finanzsubjekt
die Rede ist, die kommunalen Finanzsubjekte darunter mitzuverstehen.