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Es kommt weiters nicht darauf an, in welcher Form die
Schuld getilgt wird, ob durch Zahlung einer Geldsumme bei
einer Kasse oder durch Aufkleben eines Stempels auf eine Ur-
kunde und seine Unbrauchbarmachung usw. Das sind verschie-
dene Tilgungsformen, aber nicht verschiedene Schuldformen.
Die finanzrechtliche Schuld hat weiter die Eigentümlichkeit,
daß ihr Inhalt nicht a priori feststeht. Es heißt nicht, der A
oder der B hat diese Ware oder jene Summe Geldes zu zahlen.
Auch wenn schon die Person des Schuldners ermittelt ist, was
zunächst erfolgen muß, ist doch die Höhe der Schuld noch unbe-
kannt und muß erst auf Grund von objektiven und subjektiven
Merkmalen bemessen, d. h. berechnet werden. Es sind stets
zwei Bestimmungsgrößen für die Schuld gegeben, der
Besteuerungsgegenstand bzw. die Bemessungsgrundlage einerseits
und die davon entfallende Steuer anderseits. Es ist ähnlich wie
bei einer einmaligen Schuld oder einer Rente, die von einem
Grundstück zu zahlen ist. Bei der Grundsteuer wird deshalb auch
gern der Vergleich mit einer Reallast angestellt. Infolge der Be-
ständigkeit der ersten Bestimmungsgröße ist hier die Eigentüm-
lichkeit besonders gekennzeichnet. Sie findet sich aber nicht nur
bei der Grundsteuer, sondern auch bei anderen Abgaben. Bei
letzteren muß jedoch die erste Bestimmungsgröße alljährlich oder
in größeren oder kleineren Zeitabschnitten oder endlich bei den
sogenannten indirekten Abgaben von Fall zu Fall neu festgestellt
werden.
Ein weiteres charakteristisches Merkmal der finanzrechtlichen
Schuld ist, in der besonderen Beziehung auf die Steuer, ihre Vor aus-
setzungslosigkeit. Sie ist, wie ÖÜTTO MAYER mit Recht hervor-
gehoben hat, nicht bedingt von einer Leistung des Staates, sie soll
keinen Ersatz für erwachsende Auslagen bieten, siesollkeinen Beitrag
zu einem bestimmten Zweck darstellen, ebensowenig ist sie auf
eine Stufe zu stellen mit einer Strafe, die ein normwidriges Ver-
halten auf irgend einem ‘Gebiete menschlichen Zusammenlebens