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ahnden soll. Die finanzrechtliche Schuld trägt ihren Zweck in
sich selbst. Sie soll Geldeinnahmen für den Staat beschaffen und
zwar auf eine Weise, welche im Vereine mit anderen Einnahmen
eine ausreichende, nachhaltige Versorgung des Staates gewähr-
leistet.
Die Einhaltung aller, der materiellen und der formellen
Pflichten, welche die Abgabengesetze auferlegen, muß ge-
sichert und nötigenfalls erzwungen werden. Dafür gibt es
verschiedene Mittel des Zwanges, welche alle darauf hinauslaufen,
einen dem objektiven Recht entsprechenden tatsächlichen Zustand
herbeizuführen. Soweit es sich um die Sicherung einer Schuld
handelt, richten sich die Vorkehrungen entweder unmittelbar gegen
den Schuldner, um seinen mangelnden Willen zu beugen, oder sie
ergreifen unmittelbar bestimmte Vermögensgegenstände, oder end-
lich sie richten sieh gegen Dritte, die zum Schuldner oder zu den
Vermögensgegenständen in rechtlichen oder tatsächlichen Be-
ziehungen stehen. Sofern sie darauf ausgehen, für die nichter-
füllte Schuld aus den Vermögensgegenständen oder von den Per-
sonen Befriedigung des Anspruches oder Ersatz für die Nicht-
befriedigung zu erzielen, sprechen wir von einer Haftung.
Wie die Schuld, so bezweckt auch die Haftung letzten Endes eine
materielle Befriedigung. Die gesetzliche Ausdrucksweise ist keine
einheitliche. Wir müssen daher in der Wissenschaft unsere eigene
Ausdrucksweise wählen.
Wie bei der Schuld, sind auch bei der Haftung zwei Be-
trachtungsweisen möglich. Wir können entweder die Geltend-
machung der Haftung, das Greifen auf haftende Personen oder
Sachen, den Finanzzwang, oder anderseits das Verstricktsein ge-
wisser Personen oder Sachen in die Maschen und Fäden der
Finanzgewalt in Betracht ziehen.
Die Haftung ist ein sekundäres Rechtsverhältnis, das primäre
ist die Schuld. Für die Haftung gibt es daher im Gegensatze
zur Schuld nur eine Bestimmungsgröße. Dafür ist aber ein, an-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 12