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Für das Finanzrecht erlangt ferner eine ganz besondere Be-
deutung die Verselbständigung der Leistung gegenüber der Person
des Schuldners, Denn im Finanzrecht kommt es in sehr zahl-
reichen Fällen nicht auf die Leistung seitens bestimmter Per-
sonen, sondern darauf an, daß von bestimmten Besteuerungs-
gegenständen dem Staate die Steuer geleistet wird.
Von der Verselbständigung der Leistung wollen wir hier nicht
ex professo handeln. Sie hat aber auf die Gestaltung der Rechts-
verhältnisse der Schuld und der Haftung einen so wesentlichen
Einfluß, daß wir sie unmöglich außer acht lassen können. Auch
über die Schuld und die Haftung können wir in dem engen Rah-
men des Aufsatzes den Fragenkreis nicht erschöpfen, sondern nur
einige markante Beispiele des gegenseitigen Verhältnisses der Schuld
und Haftung bei den direkten Steuern hervorheben, um zu zeigen,
daß die Scheidung dieser Begriffe zur Erklärung moderner Rechts-
einrichtungen nicht bloß für das Privatrecht erörtert werden kann.
3. Die Schuld.
Was in allen Steuergesetzen zunächst und am ausführlichsten
bestimmt wird, ist die Steuerpflicht. Es sind dies die
materiell wichtigsten Teile der Stevergesetze. In diesen Bestim-
mungen soll nicht gesagt werden, wohin der Staat die Steuerlast
legt, sondern nur, woher die Steuern einfließen sollen. Steuerlast
und Steuerpflicht müssen wir wohl auseinanderhalten.
Zu allen Zeiten und in allen Staaten sind es Personen oder
Personenvereinigungen als Steuersubjekte, welche die Steuer zahlen,
und Sachen, Rechte usw. als Steuerobjekte, von welchen die
Steuer gezahlt wird. Die gegenseitigen Beziehungen von Subjekt
und Objekt können aber verschieden sein. Die Steuerpflicht kann
entweder ausschließlich bestimmten Personen oder Personen-
vereinigungen als Steuersubjekten zugedacht sein, die der Finanz-
gewalt des Staates unterworfen sind; wir können diese Steuer-
gruppe als Subjektsteuern bezeichnen. Die in Betracht kommen-