Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 1716 — 
Für das Finanzrecht erlangt ferner eine ganz besondere Be- 
deutung die Verselbständigung der Leistung gegenüber der Person 
des Schuldners, Denn im Finanzrecht kommt es in sehr zahl- 
reichen Fällen nicht auf die Leistung seitens bestimmter Per- 
sonen, sondern darauf an, daß von bestimmten Besteuerungs- 
gegenständen dem Staate die Steuer geleistet wird. 
Von der Verselbständigung der Leistung wollen wir hier nicht 
ex professo handeln. Sie hat aber auf die Gestaltung der Rechts- 
verhältnisse der Schuld und der Haftung einen so wesentlichen 
Einfluß, daß wir sie unmöglich außer acht lassen können. Auch 
über die Schuld und die Haftung können wir in dem engen Rah- 
men des Aufsatzes den Fragenkreis nicht erschöpfen, sondern nur 
einige markante Beispiele des gegenseitigen Verhältnisses der Schuld 
und Haftung bei den direkten Steuern hervorheben, um zu zeigen, 
daß die Scheidung dieser Begriffe zur Erklärung moderner Rechts- 
einrichtungen nicht bloß für das Privatrecht erörtert werden kann. 
3. Die Schuld. 
Was in allen Steuergesetzen zunächst und am ausführlichsten 
bestimmt wird, ist die Steuerpflicht. Es sind dies die 
materiell wichtigsten Teile der Stevergesetze. In diesen Bestim- 
mungen soll nicht gesagt werden, wohin der Staat die Steuerlast 
legt, sondern nur, woher die Steuern einfließen sollen. Steuerlast 
und Steuerpflicht müssen wir wohl auseinanderhalten. 
Zu allen Zeiten und in allen Staaten sind es Personen oder 
Personenvereinigungen als Steuersubjekte, welche die Steuer zahlen, 
und Sachen, Rechte usw. als Steuerobjekte, von welchen die 
Steuer gezahlt wird. Die gegenseitigen Beziehungen von Subjekt 
und Objekt können aber verschieden sein. Die Steuerpflicht kann 
entweder ausschließlich bestimmten Personen oder Personen- 
vereinigungen als Steuersubjekten zugedacht sein, die der Finanz- 
gewalt des Staates unterworfen sind; wir können diese Steuer- 
gruppe als Subjektsteuern bezeichnen. Die in Betracht kommen-
	        
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