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den Personen oder Personenvereinigungen sind von bestimmten
Gegenständen oder auf Grund bestimmter Tatsachen steuerpflichtig;
nach der Gattung derselben unterscheiden sich die versehiedenen
Arten von Subjektsteuern. Die Steuerpflicht kann aber auch, wie
namentlich bei den Realsteuern, mit bestimmten, im Bereiche der
Finanzgewalt gelegenen Gegenständen als Steuerobjekten
derart verbunden sein, daß jeweils jene Personen zahlungspflichtig
sind, welche zu diesen Gegenständen als Eigentümer, Nutznießer,
Pächter, Mieter, Verwalter u. dgl. in Beziehung treten; diese
Steuergruppe können wir als Objektsteuern bezeichnen. Bei ihnen
kommt es zu einer Loslösung der Zahlungspflicht von einer be-
stimmten Person, zu einer Verselbständigung derselben infolge des
Hervortretens des Besteuerungsgegenstandes. Das Gesetz abstra-
hiert vom Subjekte und hält sich nur an das Objekt. Dies sind
die beiden Extreme®. Dazwischen gibt es Mischformen, so
zwar, daß bei grundsätzlich persönlicher Steuerpflicht doch mit
Rücksicht auf die hervorragende Bedeutung des Besteuerungsge-
genstandes eine enge Verknüpfung der Steuerpflicht mit dem
letzteren eintritt, oder umgekehrt, daß eine in ihrem Prinzip auf
das Objekt gelegte Steuer in mancher Beziehung, bei Gewährung
von Nachlässen, Ermäßigungen usw. eine persönliche Färbung
annimmt,
Zur Verdeutlichung der Mischformen sei auf folgende Bei-
spiele hingewiesen. Die Erwerbssteuer zählt grundsätzlich zu den
® Wir könnten auch statt Subjekt- und Objektsteuern die geläufi-
geren Ausdrücke Personal- und Realsteuern verwenden. Aber die Be-
zeichnungen decken sich nicht ganz und dann haben die Worte Personal-
und Realsteuern in einzelnen Staaten, so namentlich in Preußen und in
Oesterreich, eine so spezielle Bedeutung erlangt, daß die Verwendung
solcher Ausdrücke für unsere Zwecke leicht zu Irrungen Anlaß geben
kann.
10 Die beschränkte Einkommen- und Ergänzungssteuerpflicht beläßt
jedoch der Steuer den Charakter einer Subjektsteuer ; vgl. Entsch. d. preuß.
OV@. in Staatssteuersachen XVI Nr. 103.