Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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den Personen oder Personenvereinigungen sind von bestimmten 
Gegenständen oder auf Grund bestimmter Tatsachen steuerpflichtig; 
nach der Gattung derselben unterscheiden sich die versehiedenen 
Arten von Subjektsteuern. Die Steuerpflicht kann aber auch, wie 
namentlich bei den Realsteuern, mit bestimmten, im Bereiche der 
Finanzgewalt gelegenen Gegenständen als Steuerobjekten 
derart verbunden sein, daß jeweils jene Personen zahlungspflichtig 
sind, welche zu diesen Gegenständen als Eigentümer, Nutznießer, 
Pächter, Mieter, Verwalter u. dgl. in Beziehung treten; diese 
Steuergruppe können wir als Objektsteuern bezeichnen. Bei ihnen 
kommt es zu einer Loslösung der Zahlungspflicht von einer be- 
stimmten Person, zu einer Verselbständigung derselben infolge des 
Hervortretens des Besteuerungsgegenstandes. Das Gesetz abstra- 
hiert vom Subjekte und hält sich nur an das Objekt. Dies sind 
die beiden Extreme®. Dazwischen gibt es Mischformen, so 
zwar, daß bei grundsätzlich persönlicher Steuerpflicht doch mit 
Rücksicht auf die hervorragende Bedeutung des Besteuerungsge- 
genstandes eine enge Verknüpfung der Steuerpflicht mit dem 
letzteren eintritt, oder umgekehrt, daß eine in ihrem Prinzip auf 
das Objekt gelegte Steuer in mancher Beziehung, bei Gewährung 
von Nachlässen, Ermäßigungen usw. eine persönliche Färbung 
annimmt, 
Zur Verdeutlichung der Mischformen sei auf folgende Bei- 
spiele hingewiesen. Die Erwerbssteuer zählt grundsätzlich zu den 
® Wir könnten auch statt Subjekt- und Objektsteuern die geläufi- 
geren Ausdrücke Personal- und Realsteuern verwenden. Aber die Be- 
zeichnungen decken sich nicht ganz und dann haben die Worte Personal- 
und Realsteuern in einzelnen Staaten, so namentlich in Preußen und in 
Oesterreich, eine so spezielle Bedeutung erlangt, daß die Verwendung 
solcher Ausdrücke für unsere Zwecke leicht zu Irrungen Anlaß geben 
kann. 
10 Die beschränkte Einkommen- und Ergänzungssteuerpflicht beläßt 
jedoch der Steuer den Charakter einer Subjektsteuer ; vgl. Entsch. d. preuß. 
OV@. in Staatssteuersachen XVI Nr. 103.
	        
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