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immer mehr steigende Bedeutung erlangt endlich die Person des
Steuerpflichtigen bei der englischen Einkommenssteuer.
Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß die Einreihung der
direkten Steuern in die eine oder die andere Gruppe sich nicht
aus einer bestimmten Einzelanordnung, aus einem konkreten Pa-
ragraphen das Gesetzes ableiten läßt, sondern stets aus der Ge-
samtauffassung der Steuer sich ergibt. Das Finanzrecht ist auch
nieht genötigt, eine aus irgendwelchen Gründen vorgenommene
Einreihung einer Steuer in die eine oder andere Gruppe in jedem
Falle festzuhalten. Es kann frei und ungehindert immer wieder
neue Formen schaffen und eigenen neuen Rechtsgrundsätzen nach-
gehen. Hiebei ist es gar nicht gehalten, Grundsätze zu über-
nehmen, welche andere Rechtsgebiete beherrschen, sondern kann
jeweils schöpferisch vorwärtsschreiten und selbsttätig wirksam
werden '% Die Ziele, welche es zu verfolgen hat, werden einzig
und allein von der Finanzwissenschaft gewiesen. Als eines der
wichtigsten sei hier nur hervorgehoben, die Leistungsfähigkeit
richtig zu bestimmen.
Die grundsätzliche Freiheit des Finanzrechtes in der Schaf-
fung eigener Rechtsgrundsätze zeigt sich namentlich bei der Be-
stimmung der Besteuerungsgegenstände und bei der Bestimmung
6. Febr. 1919 nach dem Katastralreinertrag der einem Steuerpflichtigen
innerhalb eines Steueramtsbezirkes im Grundsteueroperate zugeschriebenen
Grundstücke abgestuft.
14 Namentlich die Begriffe des Zivilrechts finden, wie in den Ent-
scheidungen oft betont wird, auf dem Gebiete der direkten Steuergesetz-
gebung nicht schlechthin Anwendung; vgl. z. B. Rechtsprechung d. ba-
dischen VGH. III 1330. Der Stoff für Beispiele ist sehr reichhaltig. Aus
der Fülle sei nur einiges weniges erwähnt. Die subjektive Steuerpflicht
einer Gesellschaft dauert so lange, als die Rechtspersönlichkeit besteht,
Konkurs und Liquidation heben sie nicht auf. Entsch. d. preuß. OVG. in
Staatssteuersachen XVII Nr. 65, 95, 101, 102, 103. Bei Nichtübereinstim-
mung des Grundbuchstandes (formelles Rechtsverhältnis, Außenverhältnis)
mit der tatsächlichen Rechtslage (Zugehörigkeit im wirtschaftlichen Sinn,
Innenverhältnis) ist für die Ergänzungssteuerpflicht letztere entscheidend.
Entsch. d. preuß. OVG. in Staatssteuersachen V Nr. 24, XVI Nr. 113.