Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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immer mehr steigende Bedeutung erlangt endlich die Person des 
Steuerpflichtigen bei der englischen Einkommenssteuer. 
Aus diesen Beispielen ergibt sich, daß die Einreihung der 
direkten Steuern in die eine oder die andere Gruppe sich nicht 
aus einer bestimmten Einzelanordnung, aus einem konkreten Pa- 
ragraphen das Gesetzes ableiten läßt, sondern stets aus der Ge- 
samtauffassung der Steuer sich ergibt. Das Finanzrecht ist auch 
nieht genötigt, eine aus irgendwelchen Gründen vorgenommene 
Einreihung einer Steuer in die eine oder andere Gruppe in jedem 
Falle festzuhalten. Es kann frei und ungehindert immer wieder 
neue Formen schaffen und eigenen neuen Rechtsgrundsätzen nach- 
gehen. Hiebei ist es gar nicht gehalten, Grundsätze zu über- 
nehmen, welche andere Rechtsgebiete beherrschen, sondern kann 
jeweils schöpferisch vorwärtsschreiten und selbsttätig wirksam 
werden '% Die Ziele, welche es zu verfolgen hat, werden einzig 
und allein von der Finanzwissenschaft gewiesen. Als eines der 
wichtigsten sei hier nur hervorgehoben, die Leistungsfähigkeit 
richtig zu bestimmen. 
Die grundsätzliche Freiheit des Finanzrechtes in der Schaf- 
fung eigener Rechtsgrundsätze zeigt sich namentlich bei der Be- 
stimmung der Besteuerungsgegenstände und bei der Bestimmung 
6. Febr. 1919 nach dem Katastralreinertrag der einem Steuerpflichtigen 
innerhalb eines Steueramtsbezirkes im Grundsteueroperate zugeschriebenen 
Grundstücke abgestuft. 
14 Namentlich die Begriffe des Zivilrechts finden, wie in den Ent- 
scheidungen oft betont wird, auf dem Gebiete der direkten Steuergesetz- 
gebung nicht schlechthin Anwendung; vgl. z. B. Rechtsprechung d. ba- 
dischen VGH. III 1330. Der Stoff für Beispiele ist sehr reichhaltig. Aus 
der Fülle sei nur einiges weniges erwähnt. Die subjektive Steuerpflicht 
einer Gesellschaft dauert so lange, als die Rechtspersönlichkeit besteht, 
Konkurs und Liquidation heben sie nicht auf. Entsch. d. preuß. OVG. in 
Staatssteuersachen XVII Nr. 65, 95, 101, 102, 103. Bei Nichtübereinstim- 
mung des Grundbuchstandes (formelles Rechtsverhältnis, Außenverhältnis) 
mit der tatsächlichen Rechtslage (Zugehörigkeit im wirtschaftlichen Sinn, 
Innenverhältnis) ist für die Ergänzungssteuerpflicht letztere entscheidend. 
Entsch. d. preuß. OVG. in Staatssteuersachen V Nr. 24, XVI Nr. 113.
	        
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