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übrigen Rechtsgrundsätzen in Widerspruch stehen. Nicht nur bei
der Bestimmung der Besteuerungsgegenstände ist dies notwendig,
sondern auch bei der Bestimmung der steuerpflichtigen Personen.
Solche Fälle, in denen die Steuerpflicht Verbände, Personenver-
einigungen, Vermögenskomplexe usw., kurz Rechtsgebilde trifft,
welche keine Personen im Sinne des Bürgerlichen Rechts sind
— da sie im Finanzrecht anerkannt sind, müssen wir sie wenig-
stens für diesen Teil des Rechtslebens als Rechtswesen ansprechen —,
werden nur dort vorkommen dürfen, wo es aus wirtschaftlichen Grün-
den oder aus Gründen der Finanzpolitik notwendig ist. Denn die
Konstruktion besonders schwieriger oder den hergebrachten Rechts-
anschauungen ungewohnter Rechtsgebilde entspräche nicht den
Grundsätzen der Finanzwissenschaft. So selbstverständlich das
Vorhergesagte für den Juristen klingt, mußte es doch erwähnt
werden, weil die von der Finanzwissenschaft einseitig beherrschten
Steuergesetze gerade in neuerer Zeit vielfach eine dem Juristen
fremde, aber dem Volkswirtschaftler ganz geläufige Ausdrucksweise
haben. Die Schranken, die das juristische Denken setzt, haben
ein Seitenstück in anderen Anpassungen an das praktische Leben,
wenn z. B. die Steuerpflicht mit festen Terminen beginnt und
endet; sie beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, sie
endet mit dem Schlusse des Kalenderjahres u. dgl., kurz mit
Terminen, welche eine leichte Berechnung zulassen !*.
Wenn die Steuerpflicht auch noch so klar ausgeprägt ist,
tritt jetzt noch ein Zweites hinzu. Weder wenn als steuerpfliehtig
bestimmte Besteuerungsgegenstände bezeichnet sind, noch wenn
als steuerpflichtig bestimmte Personen oder Personenvereinigungen
i8 Es kann alierdings dann namentlich bei Eigentumswechsel im Laufe
des Steuerjabres vorkommen, daß ein Grundstück oder das Einkommen
daraus in diesem Jahre oder einem Teile desselben überhaupt unbesteuert
bleibt. Das ist aber kein Uebersehen, wie Laien gern glauben, sondern
eine vom Gesetzgeber überlegte und gewollte Folge seiner Vorschriften ;
vgl. Entsch. d. preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 103.