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genannt sind, erreicht schon damit der Staat sein Ziel, die Geld-
einnahme. Notwendig hiefür ist noch die Ordnung der Steuer-
schuld. Es genügt nicht zu verfügen, wer bzw. was besteuert
werden soll, sondern es muß noch gesagt werden, wer die
Steuer als seine eigene Schuldigkeit zahlen soll, mit
anderen Worten wer Schuldner ist.
Betrachten wir zunächst die Subjektsteuern, bei denen
dem Staat bestimmte Personen oder Personenvereinigungen
als Steuerpflichtige gegenüberstehen. Sind es physische oder ju-
ristische Personen, welche einzeln „für ihre Person“ steuerpflich-
tig sind, so bedarf es weiter. keiner Erörterung. Der Steuer-
pflichtige ist dann der Steuerschuldner. Wenn aber das Finanz-
recht in Anpassung an das Wirtschaftsleben eine Personengruppe,
welche keine Person im Sinne des Bürgerlichen Rechtes ist, als
steuerpflichtig bezeichnet, so ist es genötigt, durch Anlehnung
derselben an die juristischen Personen oder durch Bestellung ein-
zelner oder aller beteiligten physischen Personen zu Trägern der
Steuerschuld sich zu behelfen. Während die Personengruppe als
Einheit steuerpflichtig ist, sind physische Personen Steuerschuldner.
Es kommt mithin zu einer Scheidung von Steuerpflicht und Steuer-
schuld.
Das Hinübergreifen über die bekannten Reehtstypen, die An-
passung des Finanzrechts an das Wirtschaftsleben, welche die
Unterscheidung von Pflicht und Schuld notwendig macht, illustrie-
ren wir beispielsweise an folgenden Fällen. Von der Einkommen-
steuer, in einigen Staaten auch von der Vermögenssteuer werden
physische und ein enger oder weiter gezogener Kreis von jurl-
stischen Personen getroffen. Sobald sich die Gesetzgebung ein-
mal entschlossen hat, auf die Gefahr einer mehrfachen Belastung
einzelner hin, auch die juristischen Personen den erwähnten Steuern
zu unterwerfen, kann sie ihr fiskalisches Interesse beliebig aus-
dehnen. Neben den juristischen Personen kann sie noch andere
Gemeinschaften, Gesellschaften usw. besteuern. In Frage kommt