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dann nur die Ordnung der Fragen der Steuerpflicht und Steuer-
schuld bei den letzteren. Am nächsten liegt die Gleichstellung in
der Steuerpflicht mitden juristischen Personen, mit anderen
Worten ihre Besteuerung als Einheit. So erklärt das badische
VermStG. vom 28. September 1906/27. Mai 1910 im $4A als
steuerpflichtig natürliche Personen und die juristischen Personen
des öffentlichen und Privatrechtes und fügt hinzu: „Wie juristische
Personen werden behandelt offene Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften.* Sie sind damit für den Bereich der badi-
schen Vermögenssteuer den juristischen Personen angegliedert.
Ebenso sind nach $ 18 des preußischen Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 und nach $ 9 des ihm nachgebildeten Anhalter
Gewerbesteuergesetzes vom 1. Mai 1905 Gewerbe, welche von
mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben werden, ebenso zu
besteuern, als wenn sie nur von einer Person betrieben würden.
Das bayrische Gewerbsteuergesetz vom 14. August 1910 bestimmt
im Art. 4, daß das Gewerbe, auch wenn es von mehreren Per-
sonen gemeinschaftlich betrieben wird, einheitlich als ein einziges
Gewerbe zu veranlagen ist. Art. 46 des württembergischen Ge-
setzes vom 8. August 1903 betreffend die Grund-, Gebäude- und
Gewerbesteuer sagt: „Steht die Berechtigung einer Mehrzahl von
Personen gemeinschaftlich oder in gleicher Art zu, so hat die
Einschätzung für das Ganze ungetrennt zu geschehen und ist die
Gefällsteuer hiefür aus einer Hand.zu entrichten.“ Die Gleich-
stellung mit den physischen und juristischen Personen in der
Fragen der Steuerpflicht ist durch die in wirtschaftlicher Bezie-
hung vorhandene Einheit ermöglicht. In der Frage der Steuer-
schuld kann sich das Bild verschieben. In der Regel hat aller-
dings die Gleichstellung mit den juristischen Personen zur Folge,
daß die erwähnten Personenverbände als solche Steuerschuldner
sind. Es kann jedoch die Auffassung auch eine andere sein. So
bestimmt das bayrische Gewerbsteuergesetz vom 14. August 1910
im Art. 4, daß die Unternehmer als Gesamtschuldner der Steuer