Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

gelten”. In anderen Gesetzen ist die Gesamtschuld auf dem Um- 
weg über die Haftung entstanden. 
Aehnlich wie mit den Gemeinschaften steht es mit der ru- 
henden Erbschaft (ungeteilten Erbmasse), deren Natur als juri- 
stische Person für das Bürgerliche Recht bestritten ist. Sie wird 
nach dem Recht einiger Staaten, so nach $ 153 des österreichischen 
Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896, nach 8 2 des 
Schwarzburg-Rudolstädter EinkStG. vom 28. Juni 1913 und nach 
8 3 des Schwarzburg-Sondershausener EinkStG. vom 15. Februar 
1912 in der Einkommen steuerpflicht den pbysischen bzw. 
juristischen Personen gleichgestellt. Sie bildet eine Einheit, ein 
Steuersubjekt für sich. Auch Art. 9 des hessischen EinkStG. 
vom 12. August 1899 und Art. 11 des hessischen VermStG. vom 
12. August 1899 lassen die ungeteilte Erbmasse, wenn bis zum 
Ablauf des Steuerjahres, in welchem das Ableben des Steuerpflich- 
tigen eingetreten ist, eine Teilung des Nachlasses nicht statt- 
gefunden hat, bis zunı Ablauf des Steuerjahres, in welchem Rechts- 
nachfolger in den Bezug des Nachlasses eintreten, selbständig 
besteuern. Durch die Gleichstellung der ruhenden Erbschaft mit 
den physischen und juristischen Personen entfällt jeder Anlaß, 
neben der Steuerpflicht eine besondere, davon getrennte Steuer- 
schuld aufzustellen. Wie im früheren Fall die Gesellschaft als 
solche Schuldnerin sein kann, so ıst hier die ruhende Erbschaft 
1? Aehnlich ist es, wenn Mitbesitzer eines Grundstückes für die Grund- 
steuer in bezug auf das Steuerobjekt (Grundparzelle, Grundstück bzw. 
Grundkomplex) als ein Steuerträger zu behandeln sind und die 
Steuerforderung nur an einen, aber an jeden beliebigen aus ihnen zu 
richten ist (Erk. d. österr. VGH. Bunpwınskı 3310 v. 1886, 6628 v. 1892; 
siehe unter Abschnitt 5c. 
18 Erk. d. österr. VGH. Bupwınskı 2241 F. v. 1903, 5601 F. v. 1907. 
Die ruhende Erbschaft wird so behandelt, wie der Erblasser zu behandeln 
wäre, wenn er noch lebte, Bupwınskı 8749 F. v. 1912, 10813 F. v. 1915, 
11481 F. v. 1917; sie kann auch vom Aufschlag für minderbelastete Haus- 
halte getroffen werden, Bupwınskı 10984 F. v. 1915, und wird vom Ver- 
lassenschaftskurator vertreten, Bupwınskı 10549 F. v. 1915. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 13
	        
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