Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 183 — 
rechnung bei der Einkommensteuer eine gleichartige Zurechnung 
bei der das fundierte Einkommen vorbelastenden Ergänzungs- 
(Vermögens-)steuer. Vom juristischen Standpunkt aber ist dies 
nicht eine einfache Anpassung an die gleiche Maßregel bei der 
Einkommensteuer, sondern eine Neuerung. Wenn dem Vermögen 
des Steuerpflichtigen das Vermögen seiner Ehefrau oder das Ver- 
mögen der Haushaltungsangehörigen, an dem ihm die Nutznießung 
zusteht, zugerechnet wird, so wird ihm fremdes Vermögen zuge- 
rechnet. Daher mußte auch eine diesbezügliche Bestimmung aus- 
drücklieh im $ 5 des preußischen ErgStG. vom 19. Juni 1906 auf- 
genommen werden“. Wenn anderseits das Einkommen aus dem 
Vermögen der in elterlicher Gewalt stehenden Kinder, an dem 
dem Steuerpflichtigen keine Nutznießung zusteht, von der Zurech- 
nung ausgeschlossen wird, so ist dies gegenüber den Normen des 
Bürgerlichen Rechts nichts Neues, da es sich um ein Einkommen 
handelt, das dem Besteuerten gar nicht zukommt. Dasselbe ist 
dann der Fall, wenn das Vermögen, über welches der Ehefrau die 
Verfügung zusteht, oder welches einem von ihr betriebenen Ge- 
werbe als Anlage- oder Betriebskapital dient, besonders zu be- 
steuern ist®. Etwas Neues und Eigenartiges .liegt erst dann vor, 
wenn dem Einkommen des Ehemannes, wie in Preußen, das ganze 
im Staate steuerpflichtige Einkommen oder das ganze Vermögen 
seiner Gattin zugerechnet wird, weiter wenn dem Einkommen des 
Familienvaters oder Haushaltungsvorstandes das ganze Einkommen 
oder das ganze Vermögen seiner Kinder oder sonstigen Haushal- 
tungsangehörigen zugerechnet wird ”®*. Sehr häufig werden jedoch 
2 In gleicher Weise $ 15 des sächs. ErgStG. vom 2. Juli 1902 bis 
21. April 1906. 
25 & 5 des sächs. ErgStG. vom 2. Juli 1902/21. April 1906; vgl. dazu 
$ 3 des sächs. EinkStG. vom 24. Juli 1900. 
2» $ 14 des deutschen Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 und 8 13 
des deutschen Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 betr. Vermögen; 
$ 11 des deutschen Kriegsabgabegesetzes vom 26. Juli 1918, betr. Mehr- 
einkommen; Art. 5 des hessischen EinkStG. vom 12. Aug. 1899 und Art. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.