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gewisse Einkommens- oder Vermögensteile, namentlich Einkommen
aus eigenem Erwerb oder eigener Arbeit, ausgeschieden ?7.
Die rechtliche Form, in der die für das Finanzrecht geschaffene
Vereinigung zum Ausdfuck kommt, kann eine verschiedene sein,
Zunächst müssen wir festhalten, daß in der Frage der Steuer-
pflicht das Einkommen bzw. Vermögen der Familie oder des
Haushalts zu einer Einheit (Wirtschaftseinheit) zusammengefaßt
wird. Besonders deutlich finden wir den Gedanken im Art. 11
des württembergischen EinkStG. vom 8. August 1903 und im Art. 9
des bayrischen EinkSt@. vom 14. August 1910 ausgesprochen, welche
bestimmen: „Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das
Einkommen seiner Ehefrau mit der Maßgabe zugerechnet, daß das
Einkommen beider Ehegatten vom Ehemann als Einheit zu
versteuern ist.“ (Württembergischer Text). Die Einheit ist im
Besteuerungsgegenstand gegeben.
Aber auch persönlich bilden die Ehegatten in der Frage der
Steuerpflicht, wie Art. 5 des hessischen EinkStG. vom
12. August 1899, sowie Art. 10 des hessischen VermStG. vom
12. August 1899 sagt, eine Einheit, sie werden als eine Person
angesehen, desgleichen Eltern mit den zu ihrer Haushaltung zäh-
des hessischen VermStG. vom 12. Aug. 1899, $ 10 des Lippeschen EinkStG.
vom 12. Juni 1912; Art. 14 des ÖOldenburgischen EinkStG. vom 12. Mai
1906 und Art. 7 des Oldenburgischen VermStG. vom 12. Mai 1906. Von
anderen Steuern, bei denen ähnliche Rechtseinrichtungen vorkommen, seien
erwähnt $ 20 des preuß. und $ 11 des Anhalter Gewerbesteuergesetzes in
der Fassung vom 1. Mai 1905, betr. Zurechnung des Gewerbeertrages der
Ehefrau zu dem des Ehemannes, dann Art. 4 des Württemberg. Kapital-
steuergesetzes vom 8. Aug. 1903 betr. Erträgnisse aus Kapitalien oder
Renten der Ehefrau; hingegen ist bei den unter elterlicher Gewalt stehen-
den Kindern die Versteuerung durch den Vater bzw. die Mutter auf das
ihrer Nutznießung unterliegende Vermögen eingeschränkt.
2” Art. 13 des bayer. EinkStG. vom 14. Aug. 1910/17. Aug. 1918,
8& 3 des Anhalter EinkStG. vom 20. Juni 1904, Art. 4 des bad. EinkStG.
vom 1. Juni 1910, Art. 14 des Sachsen-Koburgischen EinkStG. vom 2. Dez.
1908; $ 157, Abs. 2 des österr. Personalsteuergesetzes in der Fassung vom
23. Jan. 1914.