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wir diese Bestimmung nicht mißverstehen. Durch die Zurechnung
des Einkommens der Ehefrau und der Kinder zum Einkommen
des „Steuerpflichtigen“ werden erstere besteuert, fallen also aus
der Steuerpflicht nicht heraus. Nur für ihre Person sind sie
nicht steuerpflichtig, d. h. die Art und Weise ihrer Besteuerung
ist eine eigenartige; die Bestimmung ist nicht auf die Steuerpflicht,
sondern auf die Steuerschuld zu beziehen. Steuerschuldner
wird nur der Ehegatte bzw. Haushaltungsvorstand ®®, In persön-
licher Beziehung hat demnach die Zusammenfassung die Folge,
daß diejenigen, deren Einkommen oder Vermögen zu dem Ein-
kommen oder Vermögen des Ehemannes oder Haushaltungsvor-
standes zugerechnet wird, für ihre Person nicht zu Steuerschuld-
nern werden können.
Die Erweiterung der Steuerschuld des Mannes durch Zurech-
nung des Einkommens oder Vermögens der Gattin, der Kinder usw.
zu seinem Vermögen oder Einkommen ist nicht die einzig mögliche
Lösung. Es kann in persönlicher Beziehung die Schuld auch ver-
vielfältigt werden. So sagt der $ 14 des deutschen Besitzsteuer-
gesetzes vom 3. Juli 1913 (und ebenso $ 13 des deutschen Wehr-
beitragsgesetzes vom 3. Juli 1913): „Für die Veranlagung der
Besitzsteuer wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet,
sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die Ehe-
gatten sind, falls ihr Vermögen hienach zusammenzurechnen ist,
der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet“ ®".
2° Auch die Judikatur unterscheidet gern die individuelle, selbständige,
subjektive Steuerpflicht und die nicht individuelle, selbständige Steuerpflicht,
vgl. z. B. Entsch. d. preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 105.
3° Eintsch. d. preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVII Nr. 136 be-
zeichnet ihn als „Steuerträger“. Die Ehefrau wird gar nicht zur Steuer
veranlagt; die Steuer ist die Steuer des Ehemannes; Entsch. d. preuß.
OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 21. Der Ehemann hat den seiner
Frau vor Eingehung der Ehe vom Schwiegervater versprochenen jährlichen
Zuschuß als sein Einkommen zu versteuern. Jahrbücher d. sächs. OVG.
XX (1914) Nr. 118.
31 Das Schwergewicht liegt nicht auf der Haftung, wie Buck, Finanz-
archiv, 34. Jahrg. (1917) S. 652f., meint, sondern auf der Schuld. Wie