Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gedanke zum Ausdruck und insofern sind sie ganz verschiedene 
Rechtsverhältnisse. Die Steuerpflicht zeigt das steuerrecht- 
liche Band an, das der Staat um die in seinem Bereich befindlichen 
Personen und Besteuerungsgegenstände schlingt. Sie umschreibt 
den Personenkreis, auf dem die Zahlungspflicht lastet, mit anderen 
Worten, wir erfahren hier, auf welche Personen die Finanzgewalt 
des Staates greift und welche Besteuerungsgegenstände sie trifft. 
Anders die Steuerschuld. Durch sie erfahren wir, wer die 
Steuer als seine eigene’ Schuld zahlen soll und von wem der Staat 
die Zahlung bekommen soll. Ihr steht nicht die Finanzgewalt, 
sondern die Gläubigerschuld des Staates gegenüber. Einkommen- 
steuerpflichtig ist grundsätzlich von den physischen Personen jeder- 
mann im Staate — die Befreiungen sind Ausnahmen von der 
Regel —, aber Einkommensteuerschuldner kann nicht jedermann 
werden. 
Anders als bei den Subjektsteuern ist die Sachlage bei den 
Objektsteuern, bei denen die Steuerpflicht von einer be- 
stimmten Person losgelöst, ihr gegenüber verselbständigt und ledig- 
lich an den Besteuerungsgegenstand angeknüpft erscheint. Gern 
schweigt sich das Gesetz in diesen Fällen über den Steuerpflich- 
tigen aus oder gibt nur auf Umwegen über ihn Aufschluß ®. 
Es ist auch gar nicht notwendig, eine bestimmte Person als steuer- 
pflichtig zu bezeichnen. Dagegen ist es notwendig, den Steuer- 
schuldner zu bestimmen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die bei 
®2 So sagt erst das Österreich. Hofkanzleidekret vom 30. Okt. 1846, 
2\. 34.080, bezüglich der Gebäudesteuer, daß steuerpflichtig der Eigentümer 
oder permanente Nutznießer ist. Das Gebäudesteuerpatent vom 23. Febr. 
1820 spricht im $5 bloß von der Pflicht dieser Personen zur Einbekennung 
der Hauszinse zwecks Besteuerung der Gebäude nach dem Zinsertrage; 
vgl. auch Erkenntnis d. VGH. Bunwınskı 6477 F. v. 1908. Bezüglich der 
Grundsteuer erfahren wir nirgends etwas über die Person des Steuerpflich- 
tigen; lediglich im $ 1 des Evidenzhaltungsgesetzes vom 23. Mai 1883 wird 
als Zweck derselben die Steueranforderung an den jeweiligen faktischen 
Besitzer hingestellt.
	        
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