Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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den verselbständigten Steuern vom Steuerpflichtigen handeln, wol- 
len damit den Steuerschuldner kennzeichnen und beziehen sich 
sonst nur auf Formalpflichten. Das charakteristische Merkmal 
bei dieser Steuergruppe besteht darin, daß die Person des Steuer- 
schuldners nur durch das Eigentum, den Besitz, den Nutzgenuß 
am Besteuerungsgegenstande bestimmt wird. Bei den verselb- 
ständigten Steuerschulden verbirgt sich der Schuldner im Schatten 
des Besteuerungsgegenstandes. Man spricht daher gern von einer 
objektiven Besteuerungsmethode. Das Zurücktreten der Person des 
Schuldners hat zur Folge, daß sie für die Steuerorgane nur auf 
dem Umweg über den Besteuerungsgegenstand erreichbar wird. 
Auf den ersten Blick könnte man daher zur Meinung kom- 
men, daß die letztere Form der Steuerschulden die minder gün- 
stige ist. Aber auch abgesehen davon, daß der Besteuerungs- 
gegenstand selbst eine vojlkommen ausreichende Sicherheit bieten 
kann, hat eine zweckmäßige Verbindung mit anderen Einrichtungen 
zu einer vorteilhaften Ausgestaltung, ja sogar zu einer wirksamen 
Ausdehnung der objektiven, bzw. zu einer Mischung der subjektiven 
und objektiven Besteuerungsmethode geführt. Diese Einrichtungen 
sind die Einhebung im Abzugswege und die Einhebung durch 
kommunale Organe. 
”  Hiebei sind zwei Formen möglich. Das Gesetz formuliert die 
Steuerpflicht mitunter auch dann, wenn die Steuerforderung sich 
an bestimmte Personen als Steuerschuldner wenden könnte, ob- 
jektiv, allgemein, anwendbar auf jedermann, ohne Beziehung auf 
bestimmte Personen und ohne Rücksicht darauf, ob gegenüber 
dem einzelnen die tatsächliche Steuereinforderung leicht möglich 
oder schwierig, ob sie wohlfeil oder kostspielig wäre, ob wenig 
oder viel Organe dafür erforderlich wären, ob man es mit will- 
füährigen oder störrigen, zu allen möglichen Schlichen bereiten 
Steuerschuldnern zu tun hat, ob die wirtschaftliche Lage derselben 
dem Staate ausreichende Sicherheiten für die tatsächliche Leistung 
gewährt oder nicht. Es besteht gar nicht die Absicht, in jedem
	        
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