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den verselbständigten Steuern vom Steuerpflichtigen handeln, wol-
len damit den Steuerschuldner kennzeichnen und beziehen sich
sonst nur auf Formalpflichten. Das charakteristische Merkmal
bei dieser Steuergruppe besteht darin, daß die Person des Steuer-
schuldners nur durch das Eigentum, den Besitz, den Nutzgenuß
am Besteuerungsgegenstande bestimmt wird. Bei den verselb-
ständigten Steuerschulden verbirgt sich der Schuldner im Schatten
des Besteuerungsgegenstandes. Man spricht daher gern von einer
objektiven Besteuerungsmethode. Das Zurücktreten der Person des
Schuldners hat zur Folge, daß sie für die Steuerorgane nur auf
dem Umweg über den Besteuerungsgegenstand erreichbar wird.
Auf den ersten Blick könnte man daher zur Meinung kom-
men, daß die letztere Form der Steuerschulden die minder gün-
stige ist. Aber auch abgesehen davon, daß der Besteuerungs-
gegenstand selbst eine vojlkommen ausreichende Sicherheit bieten
kann, hat eine zweckmäßige Verbindung mit anderen Einrichtungen
zu einer vorteilhaften Ausgestaltung, ja sogar zu einer wirksamen
Ausdehnung der objektiven, bzw. zu einer Mischung der subjektiven
und objektiven Besteuerungsmethode geführt. Diese Einrichtungen
sind die Einhebung im Abzugswege und die Einhebung durch
kommunale Organe.
” Hiebei sind zwei Formen möglich. Das Gesetz formuliert die
Steuerpflicht mitunter auch dann, wenn die Steuerforderung sich
an bestimmte Personen als Steuerschuldner wenden könnte, ob-
jektiv, allgemein, anwendbar auf jedermann, ohne Beziehung auf
bestimmte Personen und ohne Rücksicht darauf, ob gegenüber
dem einzelnen die tatsächliche Steuereinforderung leicht möglich
oder schwierig, ob sie wohlfeil oder kostspielig wäre, ob wenig
oder viel Organe dafür erforderlich wären, ob man es mit will-
füährigen oder störrigen, zu allen möglichen Schlichen bereiten
Steuerschuldnern zu tun hat, ob die wirtschaftliche Lage derselben
dem Staate ausreichende Sicherheiten für die tatsächliche Leistung
gewährt oder nicht. Es besteht gar nicht die Absicht, in jedem