Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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unter das Steuergesetz kommenden Falle den Steuerschuldner 
überhaupt zur Zahlung oder ihn in erster Linie zur Zahlung an- 
zuhalten. Zur Zahlung muß dann ein anderer, ein Nichtschuldner, 
entweder allein oder in erster Linie herangezogen werden, dem 
kraft seiner Beziehungen zum Steuerschuldner die rechtliche Mög- 
lichkeit geboten ist, sich bei letzterem den zu leistenden Betrag 
zu verschaffen. Ob er tatsächlich die Möglichkeit dazu hat, das 
ist eine Frage, welche die Finanzwissenschaft ganz besonders inter- 
essiert. Sie wird ihr Urteil auf Grund der tatsächlichen Vorgänge 
aussprechen. Der Jurist geht nicht so weit, kann aber das finanz- 
wissenschaftliche Urteil nicht beiseite lassen. Festzuhalten ist, 
daß Personen, die keine Steuerschuldner sind, aber zu den Be- 
steuerungsgegenständen oder zu den Steuerschuldnern in Beziehung 
stehen, zu Handlungen verpflichtet sind, welche zu der Erlangung 
der Einnahme für den Staat führen. Nichtschuldner — wir be- 
zeichnen sie nach der auf anderen Rechtsgebieten üblichen Aus- 
drucksweise als Dritte — müssen die Steuer einheben und ab- 
führen. Der Betrag, den sie dem Staate an Steuer abführen, ist 
nicht ihre eigene Steuerleistung, sondern sie sind nur die Mittels- 
personen, welche kraft Rechtspflicht als eine „öffentlichrechtliche 
Funktion“ die Leistung des Steuerschuldners mit Rücksicht auf 
ihre rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu ihm zu ver- 
mitteln haben, Sie selbst sind nicht die Steuerschuldner und 
können es nicht werden. 
Es tritt ferner der Fall ein, daß das Gesetz die Steuer- 
pflicht nicht objektiv formuliert; das Gesetz wendet sich an eine 
bestimmte Person, und dennoch ist dieser gegenüber die Steuer- 
pflicht verselbständigt, insoferne ein Dritter, der kraft seiner Be- 
ziehungen zu ihr die rechtliche Möglichkeit besitzt, sich bei ihr 
schadlos zu halten, die Leistung zu vermitteln hat. Für diesen 
Dritten ist es eine nach objektiven Gesichtspunkten bemessene 
Steuer. Auch hier wird der Dritte nicht Steuerschuldner. Die 
Steuerschuld bleibt dem Steuerpflichtigen.
	        
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