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unter das Steuergesetz kommenden Falle den Steuerschuldner
überhaupt zur Zahlung oder ihn in erster Linie zur Zahlung an-
zuhalten. Zur Zahlung muß dann ein anderer, ein Nichtschuldner,
entweder allein oder in erster Linie herangezogen werden, dem
kraft seiner Beziehungen zum Steuerschuldner die rechtliche Mög-
lichkeit geboten ist, sich bei letzterem den zu leistenden Betrag
zu verschaffen. Ob er tatsächlich die Möglichkeit dazu hat, das
ist eine Frage, welche die Finanzwissenschaft ganz besonders inter-
essiert. Sie wird ihr Urteil auf Grund der tatsächlichen Vorgänge
aussprechen. Der Jurist geht nicht so weit, kann aber das finanz-
wissenschaftliche Urteil nicht beiseite lassen. Festzuhalten ist,
daß Personen, die keine Steuerschuldner sind, aber zu den Be-
steuerungsgegenständen oder zu den Steuerschuldnern in Beziehung
stehen, zu Handlungen verpflichtet sind, welche zu der Erlangung
der Einnahme für den Staat führen. Nichtschuldner — wir be-
zeichnen sie nach der auf anderen Rechtsgebieten üblichen Aus-
drucksweise als Dritte — müssen die Steuer einheben und ab-
führen. Der Betrag, den sie dem Staate an Steuer abführen, ist
nicht ihre eigene Steuerleistung, sondern sie sind nur die Mittels-
personen, welche kraft Rechtspflicht als eine „öffentlichrechtliche
Funktion“ die Leistung des Steuerschuldners mit Rücksicht auf
ihre rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu ihm zu ver-
mitteln haben, Sie selbst sind nicht die Steuerschuldner und
können es nicht werden.
Es tritt ferner der Fall ein, daß das Gesetz die Steuer-
pflicht nicht objektiv formuliert; das Gesetz wendet sich an eine
bestimmte Person, und dennoch ist dieser gegenüber die Steuer-
pflicht verselbständigt, insoferne ein Dritter, der kraft seiner Be-
ziehungen zu ihr die rechtliche Möglichkeit besitzt, sich bei ihr
schadlos zu halten, die Leistung zu vermitteln hat. Für diesen
Dritten ist es eine nach objektiven Gesichtspunkten bemessene
Steuer. Auch hier wird der Dritte nicht Steuerschuldner. Die
Steuerschuld bleibt dem Steuerpflichtigen.