Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 1% — 
steuer von allen rentensteuerpflichtigen Bezügen, Zinsen öffent- 
licher Anlehen, Spareinlagen u. dgl.; ausgenommen sind die Pacht- 
zinsen für verpachtete Gewerbe Nach Art. III der Novelle vom 
23. Januar 1914 ist Abzug und Abfuhr der Steuer an die Staats- 
kasse obligatorisch für die Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien bezüglich der 10 %igen Tantiemenabgabe 
von Bezügen der Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts- und Ver- 
waltungsrates(Generalrats, Administrationsrats, Kuratoriums ut dgl.). 
In diesen beiden Fällen ist die Steuerpflicht rein objektiv formuliert und 
der Staat kümmert sich gar nicht um die Person des Steuerschuldners, 
mag dieser wer immer sein, mag er sich im Inlande oder Auslande 
aufhalten. Die Steuerschuld ist verselbständigt, die Person des 
Steuerschuldners tritt zurück, der Abzugspflichtige wird aber den- 
noch nicht zum Steuerschuldner ®5. Etwas anderes ist es nach 
8 234 bis 237 des österreichischen Personalsteuergesetzes hezüg- 
lich der Einkommen- und Besoldungssteuer. Diejenigen, welche 
Dienst- und Lohnbezüge oder Ruhegenüsse auszahlen, müssen von 
denselben die Einkommensteuer und Besoldungssteuer abziehen 
und an die Staatskasse monatlich abführen. Die Steuer wird aber 
dem Steuerschuldner mittels Zahlungsauftrag vorgeschrieben und 
die Vorschreibung dem Dienstgeber (Drittschuldner) mittels Zah- 
lungsaufforderung bekanntgegeben. Die Steuer bewahrt grund- 
sätzlich ihren subjektiven Charakter, der Steuerschuldner kann auch 
wegen ungebührlichen Abzuges Beschwerde führen. Der Dienst- 
geber kann nur gegen die Abzugspflicht, aber nicht gegen die 
35 Das Gesetz faßt nach dem Wortlaut des $ 133 des Personalsteuer- 
gesetzes den Rentensteuerabzug ausdrücklich als eine Art der Erhebung 
beim Bezugsberechtigten, also dem Rentengläubiger für Rechnung 
des Staatsschatzes auf. Der erwähnte Paragraph ist auch maßgebend für 
die Tantiemenabgabe. Ganz richtig sagt das Erkenntnis des österr. VGH. 
Bupwiınskı 11434 F. v. 1917 von den Verwaltungsratstantiemen, „daß der 
Schuldner immer der Steuerpflichtige, das ist der bezugsberechtigte Ver- 
waltungsrat zu bleiben hat“. Bezüglich der Rentensteuer vgl. auch EMANUEL 
Hveo VogEL, Finanzarchiv XXIX (1912) S. 5151.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.