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steuer von allen rentensteuerpflichtigen Bezügen, Zinsen öffent-
licher Anlehen, Spareinlagen u. dgl.; ausgenommen sind die Pacht-
zinsen für verpachtete Gewerbe Nach Art. III der Novelle vom
23. Januar 1914 ist Abzug und Abfuhr der Steuer an die Staats-
kasse obligatorisch für die Aktiengesellschaften und Kommandit-
gesellschaften auf Aktien bezüglich der 10 %igen Tantiemenabgabe
von Bezügen der Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts- und Ver-
waltungsrates(Generalrats, Administrationsrats, Kuratoriums ut dgl.).
In diesen beiden Fällen ist die Steuerpflicht rein objektiv formuliert und
der Staat kümmert sich gar nicht um die Person des Steuerschuldners,
mag dieser wer immer sein, mag er sich im Inlande oder Auslande
aufhalten. Die Steuerschuld ist verselbständigt, die Person des
Steuerschuldners tritt zurück, der Abzugspflichtige wird aber den-
noch nicht zum Steuerschuldner ®5. Etwas anderes ist es nach
8 234 bis 237 des österreichischen Personalsteuergesetzes hezüg-
lich der Einkommen- und Besoldungssteuer. Diejenigen, welche
Dienst- und Lohnbezüge oder Ruhegenüsse auszahlen, müssen von
denselben die Einkommensteuer und Besoldungssteuer abziehen
und an die Staatskasse monatlich abführen. Die Steuer wird aber
dem Steuerschuldner mittels Zahlungsauftrag vorgeschrieben und
die Vorschreibung dem Dienstgeber (Drittschuldner) mittels Zah-
lungsaufforderung bekanntgegeben. Die Steuer bewahrt grund-
sätzlich ihren subjektiven Charakter, der Steuerschuldner kann auch
wegen ungebührlichen Abzuges Beschwerde führen. Der Dienst-
geber kann nur gegen die Abzugspflicht, aber nicht gegen die
35 Das Gesetz faßt nach dem Wortlaut des $ 133 des Personalsteuer-
gesetzes den Rentensteuerabzug ausdrücklich als eine Art der Erhebung
beim Bezugsberechtigten, also dem Rentengläubiger für Rechnung
des Staatsschatzes auf. Der erwähnte Paragraph ist auch maßgebend für
die Tantiemenabgabe. Ganz richtig sagt das Erkenntnis des österr. VGH.
Bupwiınskı 11434 F. v. 1917 von den Verwaltungsratstantiemen, „daß der
Schuldner immer der Steuerpflichtige, das ist der bezugsberechtigte Ver-
waltungsrat zu bleiben hat“. Bezüglich der Rentensteuer vgl. auch EMANUEL
Hveo VogEL, Finanzarchiv XXIX (1912) S. 5151.