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Höhe der vorgeschriebenen Steuer berufen?®. Für den Dienstgeber
tritt allerdings der Besteuerungsgegenstand in den Vordergrund,
denn abgezugen wird überhaupt nur die vom Diensteinkommen
vorgeschriebene Einkommen- bzw. Besoldungssteuer, und von neu
entstehenden Dienstbezügen ‚ist bis zum Eintreffen der ersten Zah-
lungsaufforderung die Steuer in jenem Ausmaße abzuziehen, wel-
ches sich ergibt, wenn das Diensteinkommen das einzige steuer-
pflichtige Einkommen ist.
Das Schuldverhältnis, das wir im Vorstehenden fest zu um-
schreiben suchten, kann, einmal entstanden, manche Veränderung
durchmachen. Die direkten Steuern sind fast alle — die bevorstehende
große Vermögensabgabe, der deutsche Wehrbeitrag, die Kriegs-
steuer nach ihrem ersten Plan bilden Ausnahmen — wiederkehrende
Leistungen. Der Staat hat das größte Interesse daran, daß ein
bereits bestehendes Steuerschuldverhältnis erhalten bleibt und daß
neue Schuldverhältnisse hinzuwachsen. Die Lebensdauer der Steuer-
schuld hat aber natürliche Schranken. Bei den an den Besteue-
rungsgegenstand angeknüpften Steuern ist der Bestand desselben,
bei den bestimmten Personen auferlegten Steuern die Existenz der-
selben eine solche Schranke. Ihr steht gleich der Eintritt in den
bzw. der Austritt aus dem Bereich der Finanzgewalt, z. B. Zuzug
in das und Wegzug aus dem Geltungsgebiet der Steuergesetze.
Daß die Gesetzgebung im Interesse der praktischen Handhabung
statt an den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintritts und des Auf-
hörens der die Steuerpflicht begründenden Verhältnisse?” an den
nächsten Kalendertermin anknüpft, haben wir bereits erwähnt.
Es können sich nun auch innerhalb der natürlichen Schranken
* Der Dienstgeber ist, wie auch der österr. VGH., Bupwınskı 11463 F.
v. 1917, anerkennt, eine „dritte Person“, welche im Veranlagungsverfahren
weder Partei noch Beteiligter ist und durch die Entscheidung über die
Steuerpflicht in ihrer Rechtssphäre nicht berührt wird. Steuerschuldner
sind nach $ 234 des Personalsteuergesetzes die „Empfänger“ von Dienst-
bezügen.
” Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 11550 F. v.-1917.