Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Höhe der vorgeschriebenen Steuer berufen?®. Für den Dienstgeber 
tritt allerdings der Besteuerungsgegenstand in den Vordergrund, 
denn abgezugen wird überhaupt nur die vom Diensteinkommen 
vorgeschriebene Einkommen- bzw. Besoldungssteuer, und von neu 
entstehenden Dienstbezügen ‚ist bis zum Eintreffen der ersten Zah- 
lungsaufforderung die Steuer in jenem Ausmaße abzuziehen, wel- 
ches sich ergibt, wenn das Diensteinkommen das einzige steuer- 
pflichtige Einkommen ist. 
Das Schuldverhältnis, das wir im Vorstehenden fest zu um- 
schreiben suchten, kann, einmal entstanden, manche Veränderung 
durchmachen. Die direkten Steuern sind fast alle — die bevorstehende 
große Vermögensabgabe, der deutsche Wehrbeitrag, die Kriegs- 
steuer nach ihrem ersten Plan bilden Ausnahmen — wiederkehrende 
Leistungen. Der Staat hat das größte Interesse daran, daß ein 
bereits bestehendes Steuerschuldverhältnis erhalten bleibt und daß 
neue Schuldverhältnisse hinzuwachsen. Die Lebensdauer der Steuer- 
schuld hat aber natürliche Schranken. Bei den an den Besteue- 
rungsgegenstand angeknüpften Steuern ist der Bestand desselben, 
bei den bestimmten Personen auferlegten Steuern die Existenz der- 
selben eine solche Schranke. Ihr steht gleich der Eintritt in den 
bzw. der Austritt aus dem Bereich der Finanzgewalt, z. B. Zuzug 
in das und Wegzug aus dem Geltungsgebiet der Steuergesetze. 
Daß die Gesetzgebung im Interesse der praktischen Handhabung 
statt an den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintritts und des Auf- 
hörens der die Steuerpflicht begründenden Verhältnisse?” an den 
nächsten Kalendertermin anknüpft, haben wir bereits erwähnt. 
Es können sich nun auch innerhalb der natürlichen Schranken 
  
* Der Dienstgeber ist, wie auch der österr. VGH., Bupwınskı 11463 F. 
v. 1917, anerkennt, eine „dritte Person“, welche im Veranlagungsverfahren 
weder Partei noch Beteiligter ist und durch die Entscheidung über die 
Steuerpflicht in ihrer Rechtssphäre nicht berührt wird. Steuerschuldner 
sind nach $ 234 des Personalsteuergesetzes die „Empfänger“ von Dienst- 
bezügen. 
” Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 11550 F. v.-1917.
	        
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