Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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zivilrechtliche und das Strafurteil nach einem kontradiktorischen 
Verfahren ergehen und somit den Abschluß eines BRechtsstreits 
darstellen, der höchstens noch von einem übergeordneten Gerichte 
überprüft werden kann, ist die Veranlagung erst die allerdings 
mit größter Gewissenhaftigkeit erfolgende Geltendmachung, wes- 
halb es in der Regel zu einer negativen Veranlagung, etwa ver- 
gleichbar einem Freispruch, nicht komnmien kann; bei Veranlagungen 
durch Kommissionen ändert sich allerdings wesentlich das Bild. 
Die Technik des der Veranlagung vorausgehenden Verfahrens soll 
allerdings dazu beitragen, daß der Spruch tunlichst ein endgültiger 
ist, aber es kann ebensogut jetzt der eigentliche Kampf um die 
Steuerschuld erst angehen. Das kommt ganz auf die Güte der 
Veranlagung an. Das Recht soll und muß Einrichtungen schaffen, 
um dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Grund- 
sätzlich muß eine Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen 
Veranlagung, solange die Verjährung nicht eingetreten ist, für die 
Vergshgenheit zulässig sein °*. Diesem Zweck dienen Einrichtungen, 
die auch anderen Rechtsgebieten bekannt sind, aber auch speziell 
finanzrechtliche Einrichtungen. Beispielsweise seien erwähnt: die 
Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Veranlagung; die Aufsichts- 
beschwerde, die Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht (Ver- 
waltungsgerichtshof), die amtswegige Berichtigung von Veran- 
lagungen, wenn eine durch die Reichsgesetzgebung für unzulässig 
erklärte oder verbotene Besteuerung eingetreten ist ®, die „gnaden- 
weise“ Rückvergütung 5%, das Rückforderungsrecht #”. Anderseits 
ein Verweilen von nicht ganz vorübergehender Dauer. Jahrbücher d. sächs. 
OVG. XXI (1916) Nr. 74. 
54 Vgl. Rechtsprechung des badischen VGH, III 1349. 
55 Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern im preußi- 
schen Staat Nr. 35 S. 35. 
se Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 3499 F. v. 1905. 
®” 7. B. das in drei Jahren verjährende Rückforderungsrecht nach 
$ 76 des mecklenburgischen EinkStG. vom 6. Mai 1913 und nach $ 77 des 
mecklenburgischen Kontributionsedikts vom 12. Mai 1908/15. Febr. 1905. 
Ferner Rechtsprechung des badischen VGH. III 149.
	        
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