Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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als im Gnadenwege erfolgt ®. Eine nachträgliche Aenderung zu- 
ungunsten des Steuerschuldners ist endlich nur unter ganz be- 
stimmten Voraussetzungen möglich. So bilden Tatsachen und Be- 
weise, die bereits früher hätten vorgebracht werden können, keine 
geeignete Grundlage für die Nachholung. Ferner hindern die in 
den letzten Jahren üblich gewordenen Steueramnestien, soweit sie 
nicht bloße Strafverzichte sind, so z. B. nach $ 68 des deutschen 
Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 °, nach Art. 2 des öster- 
reichischen Gesetzes vom 23. Januar 1914 (Personalsteuernovelle) 
die nachträgliche Ausgleichung des formellen und materiellen 
Rechts. Bei einer Solidarschuld muß ferner jedem Schuldner ein 
Zahlungsauftrag über die ganze Schuldigkeit zugestellt werden, 
sonst kann derjenige, dem ein Zahlungsauftrag nicht zugestellt 
wurde, nicht als Schuldner behandelt werden %. 
Aus der Auseinandersetzung zwischen dem materiellen Recht 
und der autoritativen Festsetzung ergibt sich schließlich und end- 
lich die tatsächliche Steuerleistung, deren Höhe demnach nicht 
von vornherein feststeht, sondern mitunter erst nach Jahren (Ver- 
jährung des Bemessungsrechtes) derart bestimmt wird, daß man 
sagen kann, eine Abänderung wird nicht mehr erfolgen. Doch 
dies sind nur Ausnahmefälle Regelmäßig ist die Schuldfrage bald 
geklärt. 
Aus der Möglichkeit eines nachträglichen Ausgleiches zwischen 
materiellem und formellem Recht ergibt sich, daß der formelle, 
durch die Veranlagung entstehende Rechtszustand das materielle 
Recht nicht zu unterdrücken vermag. Es muß doch wieder für 
#2 Vgl. Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 1661 F. v. 1903, 
3499 F. v. 1905, 4449 F. v. 1906. 
6° Bezeichnend ist, daß der erwähnte Paragraph wegen seiner weit 
ausholenden Wirkung wiederholt die Judikatur beschäftigt hat; vgl. Amt- 
liche Mittejlungen über die Zuwachssteuer, die Reichsbesitzsteuern und die 
Reichsverkehrsteuern, Jahrg. 1914 und 1915. Jahrbücher des sächs. OVG. XXII 
(1916) Nr. 17, 18, 91, XXIII (1917) Nr. 11, 40. 
% Erkenntnis des österr. VGH. Bupwmskı 2789 F. v. 1904.
	        
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