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licher Bedeutung ist — und das ist der eine Grund, weshalb die
Sachhaftung in die Form eines gesetzlichen Pfandrechts gekleidet
ist — die Konkurrenz mit Privatpfandrechten. Das gesetzliche
Pfandrecht ist nicht allein dafür geschaffen, um den Staat dem
Schuldner gegenüber zu sichern, sondern auch, um ihm gegenüber
privaten Pfandgläubigern oder überhaupt gegenüber privaten Gläu-
bigern eine bevorzugte Stellung zu verschaffen. Bei den beweg-
lichen Sachen hat der Staat ohnehin eine bevorzugte Stellung
dureh die außergerichtliche Steuerexekution ®. Dem reiht sich
die Rentensteuer an mit ihrer außergerichtlichen Geltendmachung
des gesetzlichen Pfandrechts durch Bekanntgabe des Rückstandes
seitens der Steuerbehörde an den Rentenschuldner mit dem Auf-
trage, fernere Zahlungen solange zurückzuhalten, bis der zurück-
gehaltene Betrag zur Deckung des Rückstandes ausreicht. Nach
gnügt sich die Gesetzgebung in der Regel mit der persönlichen Haftung.
Teils fehlt es an einer konkreten Sache, die zu der betreffenden Besteue-
rungsart in erster Linie in Beziehung steht, und an der ein gesetzliches
Pfandrecht neben der Haftung des Steuerschuldners mit seinem ganzen
Vermögen bestellt werden könnte, teils macht die Steuerorganisation eine
Sachhaftung überbaupt entbehrlich. Bezüglich der Erwerb- und Renten-
steuer wäre zu erwähnen: Nach dem österr. Personalsteuergesetz haften
für die allgemeine und besondere Erwerbsteuer die der Unterneh-
mung ausschließlich oder vorwiegend gewidmeten und dazu eigenseingerichte-
ten Realitäten des Steuerpflichtigen. Also nicht der Besteuerungsgegenstand als
solcher haftet, sondern nur Realitäten, die dem Steuerpflichtigen gehören und
für das Unternehmen eigens eingerichtet sind. Nur bei einem Bruchteil der
Erwerbsteuerschuldner besteht die Sachhaftung in der Form des gesetz-
lichen Pfandrechts, und zwar mit Vorzugsrechten gegenüber Privatpfand-
rechten. Ferner haften für die auf Grund von Bekenntnissen bemessene
Rentensteuer samt Nebengebühren Jie steuerpflichtigen Bezüge, von
welchen die Steuer zu entrichten ist. Auch diese Sachhaftu..g ist in die
Form eines gesetzlichen Pfandrechts, aber ohne Vorzugsrecht gekleidet.
Ss 76, 123, 150, 151 des österr. Personalsteuergesetzes vom 25. Okt. 1896
bzw. 23. Jan. 1914,
e® Dieser Vorzug, der namentlich im Vormärz große Bedeutung hatte,
ist allerdings infolge der Verbesserung und Beschleunigung der gericht-
lichen Exekution jetzt nur von untergeordnetem Wert.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 15