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Das gesetzliche Pfandrecht ist nicht der einzige Fall einer
Sachhaftung kraft Gesetzes; es könnte das Gesetz auch bloß ein
Pfändungsrecht einräumen. Namentlich das Pfandrecht für die
Rentensteuer kommt einem bloßen Pfändungsrecht ziemlich nahe.
Eine Sachhaftung kann ferner nicht bloß kraft Gesetzes bestehen,
sondern auch auf Grund gesetzlicher Pflicht oder behördlichen Auf-
trages durch Sicherheitsleistung begründet werden. Die
letztere hat erst in den letzten Jahren bei den direkten Steuern
Aufnahme gefunden.
Seit dem deutschen Wehrbeitragsgesetz vom 3. Juli 1913 und
dem deutschen Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913, welche im
$ 52 bzw. $ 71 bei Stundung der Steuer und Entrichtung in Teil-
beträgen das Verlangen einer angemessenen Sicherheit gestatten,
hat die Sicherheitsleistung in den Kriegssteuergesetzen oder be-
sonderen Sicherungsgesetzen zu denselben und in den Steuerflucht-
gesetzen Eingang erlangt. Sie findet sich außerdem noch in an-
deren Gesetzen, so im Art. 4 des Schwarzburg-Rudolstädter Ge-
setzes vom 26. Februar 1916 über die Ergänzung des EinkStG.
vom 28. Juni 1913 für die Einkommenssteuerstundung und -leistung
in Raten. Mag die Form der Sicherheitsleistung die oder jene sein,
stets wird ein Objekt oder eine Summe von Objekten einer be-
sonderen Zugriffsmacht des Staates unterworfen. Die Sicherheits-
leistung hat lediglich den Zweck, dem Staat gegen etwaige die
Steuerleistung gefährdende Handlungen des Steuerschuldners eine
Deckung zu verschaften. Die Sicherheitsleistung kann bei den
direkten Steuern nur in beschränktem Maße Anwendung finden,
denn sie setzt voraus, daß es sich um einen zahlungskräftigen
Schuldner handelt. Wenn — wie in zahlreichen früheren Steuer-
gesetzen — die Stundung oder Ratenbewilligung als ein Almosen
gewährt wird, kann von der Forderung einer angemessenen Sicher-
heit keine Rede sein.
Die Sachhaftung entsteht, wie wir bisher gesehen haben,
durch das Gesetz oder durch Sicherheitsleistung. Die dritte Ent-
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