Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Daß unbewegliches Gut erst dann herangezogen wird, wenn die 
Hereinbringung der Rückstände aus der Fahrhabe erfolglos ge- 
blieben ist oder bloß teilweisen Erfolg gebracht hat, ist vollkom- 
men zu billigen. Die Existenz des Steuerschuldners muß so lange 
erhalten bleiben als es nur irgend möglich ist. Solange nur be- 
wegliche Sachen zur Befriedigung der Steuerschuld verwendet 
werden, kann das Steuersubjekt als solehes noch erhalten bleiben. 
Sobald aber auch Liegenschaften mit heranzuziehen sind, wird ihm 
die Grundlage seiner Existenz entzogen; dies muß daher das letzte 
Auskunftsmittel bleiben. Wenn es nicht mehr vermieden werden 
kann, dann meldet sich nicht nur der Staat an, sondern es rückt 
die ganze Schar der Privatgläubiger heran und dann erlangt die 
etwa neben der persönlichen Haftung bestehende Sachhaftung 
praktische Bedeutung. In ähnlicher Lage ist der Staat als Steuer- 
gläubiger, wenn es zum gänzlichen Zusammenbruch des Schuldners 
im Konkurs kommt. Wie hier sämtliche Gläubiger aufgeboten 
werden, handelt es sich für den Staat darum, seine Restforderungen 
an sämtlichen Steuern und Gebühren hereinzubringen. Gegenüber 
einem wirtschaftlich gefestigten Schuldner, wenn die Falrhabe 
zur Deckung der Schuld ausreicht, bedarf der Staat keiner außer- 
gewöhnlichen Vorzugsstellung, da die Steuerexekution ihm ohne- 
hin einen außergerichtlichen Zugriff ermöglicht. 
Die persönliche Haftung ist in der Regel eine Haftung für 
den ganzen Steuerbetrag mit dem ganzen Vermögen, soweit es 
nicht als unpfändbar jeder Exekution entzogen ist; zur Erhaltung 
der Steuerkraft ist eine Erweiterung der Ausnahmen empfehlens- 
wert. Es kann jedoch auch bloß ein Teil des Vermögens in die 
Haftung verstrickt sein, wenn z. B. die Erben bloß bis zum Be- 
trage des auf sie entfallenden Erbteiles für die rückständigen 
Steuern oder die Nachsteuer haften. Außer der Haftung für den 
stückes ohne Zustimmung des Beitragspflichtigen nicht zulässig.“ Ganz 
gleich, nur mit der Einschränkung auf deutsche Steuerpflichtige, lautet 
$ 72 des deutschen Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913.
	        
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