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es wird daher die ganze Steueranforderung nur an einen derselben
und zwar an den am leichtesten erreichbaren und sichersten ge-
richtet. Die Gesetze sehen sich gern veranlaßt, die solidarische
Haftung ausdrücklich hervorzuheben.
Wohl zu beachten haben wir nun, daß die persönliche Haf-
tung sich vielfach über den Kreis der Steuerschuldner hinaus er-
weitert. Das mindeste ist es, wenn, wie nach Art. 48 des würt-
tembergischen EinkStG@. vom 8. August 1903, nach Art. 13 des
württembergischen Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903, nach
$ 2 des preußischen Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891
oder nach $ 2 des Anhalter Gewerbesteuergesetzes vom 1. Mai 1905
der gesetzliche oder gewählte Vertreter für die Entrichtung der
Steuer verantwortlich bzw. mit dem Unternehmer solidarisch haft-
bar ist. Nach $ 19 des preußischen und $ 10 des Anhalter Ge-
werbesteuergesetzes haften bei Aktiengesellschaften und sonstigen
durch einen Vorstand vertretenen Gesellschaften, Genossenschaften
usw., und bei juristischen Personen für die gesetzlichen Verpflich-
tungen der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine
Haftung der Teilhaber, Vorstände oder sonstigen berufenen Ver-
treter der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, offenen
Handelsgesellschaften u. dgl. ist auch im $ 6 des badischen Verm.-
StG. vom 28. September 1906/27. Mai 1910 vorgesehen. Ist in
den bisher erwähnten Fällen die Haftung nur ein Ausdruck der
Verantwortlichkeit der in Vertretung oder im Namen anderer han-
delnden Personen, so ist sie in anderen Fällen eine Folge der
engen wirtschaftlichen Verbindung des Haftenden mit dem Steuer-
schuldner. So hat die wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Steuer-
schuldner zur Folge, daß nach $ 41 des preußischen Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 und nach $ 77 des österreichi-
schen Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 der Verpächter
eines Gewerbes für die dem Pächter bemessene Steuer haftet. Ferner