— 26 —
Ehefrau und Haushaltungsangehörige in eine arge Lage bringen
kann. Da von der Erhöhung der Leistungsfäbigkeit infolge des
Zusammenlebens auch die Ehefrau und die Familienangehörigen
Vorteil& haben, ist das von den führenden Gesetzen angenommene
zuerst genannte Prinzip das richtige.
Höchst interessant, zugleich aber sehr streng, ist die Haftung
des Besitzers eines Hausgrundstückes für die Steuerbeträge, welche
infolge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger An-
gaben in der Hausliste dem Staate entgehen, desgleichen die Haf-
tung des Familienhauptes für die richtige Angabe aller zu seinem
Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen,
einschließlich der Aftermieter und Schlafstellenmieter. Diese Haf-
tungen finden sich im 8 35 des sächsischen EinkStG. am 24. Juli
1900 ausgesprochen, die Haftung der Hausbesitzer auch im $ 33
des Anhalter EinkStG. vom 20. Juni 1904.
Schließlich haben wir noch die persönliche Haftung bei der
Einhebung der Steuer im Abzugswege und durch komnunale Or-
gane zu erwähnen. Der zum Abzug Verpflichtete, also ein Nicht-
schuldner, haftet nach österreichischem und badischem Recht für
die Bewirkung des Abzuges und der Abfuhr. Das Recht des Ein-
zuges der Steuer beim Dienstberechtigten nach dem oldenburgischen
EinkStG. und die Haftung der Arbeitgeber und Dienstherrschaften
nach dem Schwarzburg-Rudolstädter EinkStG. können wir eben-
falls hieher rechnen. Ferner haftst die Gemeinde nach Art. 76
des württembergischen EinkStG. vom 8. August 1903 für die recht-
zeitige und vollständige Ablieferung des ihr zum Einzug über-
wiesenen Steuerbetrages: die in anderen Staaten bestehende Pflicht
der Gemeinden, ihre Einhebungsorgane zu vertreten, bedeutet nichts
anderes als die Haftung der Gemeinde. Wir wollen uns hier bloß
mit der Haftung der zum Abzug Verpflichteten befassen. Sie ist
nur dem Namen nach eine Haftung für Abzug und Abfuhr ”%.
”« In das Verhältnis zwischen Rentenschuldner und Rentengläubiger
mengt sich der Gesetzgeber nicht ein. Von dem Ersatz der abgeführten