Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 26 — 
Ehefrau und Haushaltungsangehörige in eine arge Lage bringen 
kann. Da von der Erhöhung der Leistungsfäbigkeit infolge des 
Zusammenlebens auch die Ehefrau und die Familienangehörigen 
Vorteil& haben, ist das von den führenden Gesetzen angenommene 
zuerst genannte Prinzip das richtige. 
Höchst interessant, zugleich aber sehr streng, ist die Haftung 
des Besitzers eines Hausgrundstückes für die Steuerbeträge, welche 
infolge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger An- 
gaben in der Hausliste dem Staate entgehen, desgleichen die Haf- 
tung des Familienhauptes für die richtige Angabe aller zu seinem 
Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, 
einschließlich der Aftermieter und Schlafstellenmieter. Diese Haf- 
tungen finden sich im 8 35 des sächsischen EinkStG. am 24. Juli 
1900 ausgesprochen, die Haftung der Hausbesitzer auch im $ 33 
des Anhalter EinkStG. vom 20. Juni 1904. 
Schließlich haben wir noch die persönliche Haftung bei der 
Einhebung der Steuer im Abzugswege und durch komnunale Or- 
gane zu erwähnen. Der zum Abzug Verpflichtete, also ein Nicht- 
schuldner, haftet nach österreichischem und badischem Recht für 
die Bewirkung des Abzuges und der Abfuhr. Das Recht des Ein- 
zuges der Steuer beim Dienstberechtigten nach dem oldenburgischen 
EinkStG. und die Haftung der Arbeitgeber und Dienstherrschaften 
nach dem Schwarzburg-Rudolstädter EinkStG. können wir eben- 
falls hieher rechnen. Ferner haftst die Gemeinde nach Art. 76 
des württembergischen EinkStG. vom 8. August 1903 für die recht- 
zeitige und vollständige Ablieferung des ihr zum Einzug über- 
wiesenen Steuerbetrages: die in anderen Staaten bestehende Pflicht 
der Gemeinden, ihre Einhebungsorgane zu vertreten, bedeutet nichts 
anderes als die Haftung der Gemeinde. Wir wollen uns hier bloß 
mit der Haftung der zum Abzug Verpflichteten befassen. Sie ist 
nur dem Namen nach eine Haftung für Abzug und Abfuhr ”%. 
”« In das Verhältnis zwischen Rentenschuldner und Rentengläubiger 
mengt sich der Gesetzgeber nicht ein. Von dem Ersatz der abgeführten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.