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Der Abzugspflichtige haftet in Wirklichkeit nur für den Erfolg,
daß der Staat seine Steuerleistung erhält. In materieller Be-
ziehung steht daher die Haftung gleich einer Haftung für die
Steuer. Diese Haftungsfälle haben gegenüber den anderen er-
wähnten insoferne eine andere Bedeutung, als sie nieht Neben-
läufer, sondern Personen treffen, die als Mittelpersonen bei der
Steuerzahlung, als Rädlein in die staatliche Besteuerungs-
maschine eingesponnen sind. Die Haftung des Abzugspflichtigen
kann nicht fallen gelassen werden. In ihr liegt das Schwerge-
wicht des steuerrechtlichen Verhältnisses. Die Einhebung durch
Abzug und Abfuhr ermöglicht und sichert erst wie bei den indi-
rekten Steuern die Besteuerung von Personen, die sich leicht der
Finanzgewalt entziehen können. Die Haftung übt auf die Abzugs-
pflichtigen einen Zwang aus, die Steuer trotz der für den Staat
bestehenden größten Schwierigkeiten einbringlich zu machen. So
praktisch und billig auch die Methode für den Staat ist, kann
gerade die Haftung des Abzugspflichtigen, der im wirtschaftlichen
Konkurrenzkampf steht, leicht zur Schuldübernahme führen.
Wir haben hier zunächst gn eine Erweiterung der persönlichen
Steuer durch den Rentengläubiger ist in $ 133—136 des österr. Personal-
steuergesetzes vom 25. Okt. 1896 nirgends die Rede. Sofern er nicht, wie
bei öffentlichen Kassen, aus anderen Gründen notwendig ist, erfolgt auch
bei Sparkassen und Geldinstituten — es ist fast eine Usance daraus ge-
worden — kein Abzug. Desgleichen berühren $ 234 ff. des bezogenen Ge-
setzes das innere Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nur
in der Richtung, daß Vereinbarungen zwecks Ersatzes oder Uebernahme
der Steuerschuld seitens des Dienstgebers ausdrücklich für zulässig erklärt
sind. Der Gesetzgeber ist sich dessen wohl bewußt, daß die Forderung, die
der Staat aus der Abzugspflicht erwirbt, keine Steuerforderung ist, er setzt
aber die Forderung auf Abfuhr der „Steuerabzüge“ in der Verzugszinsen-
pflicht, Einbringung und Verjährung in den $$ 136 und 237 der Steuer-
forderung gleich. Abzugspflicht und Haftung beziehen sich auf zur Zeit des
Dienstverhältnisses dem Dienstgeber bekannte Steuerschulden, nicht auf
solche, welche nachträglich erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses,
wenn der Abzug nicht mehr möglich ist, vorgeschrieben werden; vgl. Er-
kenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 10367 F. v. 1914, 10837 F. v. 1915.