Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Haftung über den Steuerschuldner hinaus gedacht. Der Steuer- 
schuldner kann aber noch weiter zurücktreten, indem er dem Staat 
überhaupt nicht mehr, sondern nur der abzugspflichtige Nicht- 
schuldner, wie ın Oesterreich bei der Rentensteuer und der Tan- 
tiemenabgabe, haftet. Dadurch heben sich diese Fälle der Er- 
hebung der Steuer an der Quelle auch bei der Haftung scharf ab 
von den übrigen Schuldverhältnissen. Während sonst die Haftung 
eines Nichtschuldners nur unterstützend hinzutritt, ist es hier um- 
gekehrt. Grundsätzlich haftet ein Nichtschuldner; wenn der 
Schuldner auch haftet, so ist dies nur eine Unterstützung des in 
erster Linie haftenden Niehtschuldners. 
Bei der Haftung eines Nichtschuldners wird man stets mög- 
lichst schonungsvoll vorgehen. Namentlich wird der Umfang der 
Haftung sich nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Steuer- 
schuldners, sondern nach den objektiven Verhältnissen der Steuer- 
schuld richten, und auch hier nur soweit, als der Interessenkreis 
des Haftenden reicht. Das liegt im Sinne der objektiven Gestal- 
tung der Rechtsbeziehungen. 
5. Gegenseitiges Verhältnis von Schuld 
und Haftung. 
Damit das Ziel eines vollständigen und gesicherten Steuer- 
einganges erreicht wird, müssen Schuld und Haftung in einem 
solchen Verhältnis zueinander stehen, daß sie sich gegenseitig 
ergänzen. Genau so wie für das Privatrecht gilt auch für das 
Finanzrecht der Grundsatz, daß Schuld und Haftung korrelate 
Begriffe sind. Mag auch vielleicht in der Vergangenheit, in den 
allerersten Zeiten der Ausbildung einer öffentlichen Rechtsordnung, 
in den mittelalterlicehen Städten und in der Landschaft, eine Ab- 
gabenschuld ohne Haftung bestanden haben, so war dies doch 
wohl stets eine Schuld, der sich niemand entziehen konnte. 
Wenn auch keine Haftung in unserem Sinne als Garantie der 
Schuld bestand, so lag die Garantie für die Erfüllung doch im
	        
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