Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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persönlichen Verband, sei dieser herrschaftlicher oder genossen- 
schaftlicher Natur. In der modernen Zeit, in den vergrößerten 
Verhältnissen des modernen öffentlichen Verbandes, kommt eine 
Schuld ohne Haftung auf steuerlichem Gebiet auf die Dauer nicht 
aus. Es kann nur in Frage kommen, ob bei dem einzelnen Schuld 
und Haftung vereint vorkommen oder ob die Steuerorganisation 
eine Trennung von Schuld und Haftung möglich oder gar not- 
wendig macht. 
Als die Regel werden wir auch im Finanzrecht, anerkennen 
müssen, daß für eine Schuld der Schuldner auch voll und ganz 
haftet. Bei einer Unterstellung des Zwangsverfahrens unter den 
sogenannten Verwaltungszwang wird diese Verbindung immer aus- 
schließlichere Geltung zu erringen trachten. Derjenige, welcher 
die Steuer zahlen soll, bekommt seine Aufforderung zur Zahlung, 
und wenn er ihr nicht Folge leistet, droht ihm der Verwaltungs- 
Zwang. 
In verschiedener Richtung kann nun eine Zweiung des Ver- 
hältnisses von Schuld und Haftung eintreten: 
a) Vor allem haben wir die Frage der Schuld ohne Haf- 
tung zu erörtern. Wie erwähnt, hat sie im modernen Finanz- 
recht als dauernde Einrichtung keinen Platz. Nur als ein Stadium, 
als eine Stufe im Werdegang des Schuldverhältnisses, kann sie in 
Betracht kommen. Nie direkten Steuern sind überwiegend Ver- 
anlagungssteuern. Die Veranlagung oder Bemessung hat nicht 
nur den Zweck, die Steuerschuld festzusetzen, autoritativ zu be- 
stimmen, sondern auch die Haftung zu begründen. Derjenige, 
dessen Schuld noch nicht formell festgesetzt ist, haftet für seine 
Schuld noch nicht, es haftet aber auch niemand anderer. Seine 
Schuld hat vorerst nur den Inhalt, daß er verpflichtet ist, durch 
das Bekenntnis dafür zu sorgen, daß die Veranlagung vorgenom- 
men werden kann und er in die Lage versetzt wird, die autoritativ 
festzusetzende Schuld abzutragen. Auch dann, wenn die Veran- 
Jagung unterblieben ist, weil die der Bekenntnisüberreichung vor-
	        
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