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hergehende Ermittlung der Steuerschuldner schlecht funktioniert
hat, bleibt die Schuld aufrecht. So sagt z. B. $ 85 des preußi-
schen EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 und die ihm
nachgebildeten anderen EinkStGesetze: „Ein Steuerpflichtiger,
welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt ge-
blieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen
Steuerbetrages verpflichtet.* Der $ 54 des deutschen Wehrbei-
tragsgesetzes vom 3. Juli 1913 sagt: „Ist die Veranlagung zu
Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zah-
lung des Wehrbeitrages nicht berührt.* Allerdings muß dann
erst eine Nachveranlagung eintreten, bevor er seiner Zahlungs-
pflicht nachkommen kann.
Von seiten des Schuldners muß die Veranlagung zu bestimm-
ten Zeitpunkten angeregt werden, es kann dies aber auch später
geschehen. Praktisch bedeutsamer ist jedoch die Frage, ob und
wie lange der Staat gegen den Schuldner vorgehen und die Schuld
festsetzen darf. Das Recht hiezu hat er nicht auf unbeschränkte
Dauer. Nach einer gewissen Zeit ist es ausgeschlossen. In Oester-
reich °5 ist der Zeitablauf (4 Jahre, für bloße Erhöhungen 2 Jahre,
bei Pflichtversäumnis der Partei 30 Jahre) als Verjährung des Be-
messungsrechts bezeichnet, in Preußen, Bayern und anderwärts
ist das Recht zeitlich befristet *. In Preußen erstreckt sich die
Verpflichtung zur Nachzahlung nur auf 3 Steuerjahre zurück,
welche dem Steuerjahr, in dem die Verkürzung festgestellt wor-
den ist, vorausgegangen sind; nur im Falle einer Hinterziehung
spricht der $ 73 des EinStG. bzw. $ 45 des ErgStG. von einer
Verjährung der Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer in
10 Jahren, für die Erben in 5 Jahren. In Bayern ist der Anspruch auf
Nachzahlung nur durch 10 Jahre bzw. 20 Jahre, in Sachsen dureh
75 & 11f. des Gesetzes vom 18. März 1878; $ 284 des Personalsteuer-
gesetzes vom 25. Okt, 1896/23. Jan. 1914.
?* & 85 des preuß. EinkStG.. Art. 72 des bayer. EinkStG.; $ 77 des
sächs. EinkStG., $ 47 des sächs. ErgStG. usw.