Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 230 — 
hergehende Ermittlung der Steuerschuldner schlecht funktioniert 
hat, bleibt die Schuld aufrecht. So sagt z. B. $ 85 des preußi- 
schen EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 und die ihm 
nachgebildeten anderen EinkStGesetze: „Ein Steuerpflichtiger, 
welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt ge- 
blieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen 
Steuerbetrages verpflichtet.* Der $ 54 des deutschen Wehrbei- 
tragsgesetzes vom 3. Juli 1913 sagt: „Ist die Veranlagung zu 
Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht zur Zah- 
lung des Wehrbeitrages nicht berührt.* Allerdings muß dann 
erst eine Nachveranlagung eintreten, bevor er seiner Zahlungs- 
pflicht nachkommen kann. 
Von seiten des Schuldners muß die Veranlagung zu bestimm- 
ten Zeitpunkten angeregt werden, es kann dies aber auch später 
geschehen. Praktisch bedeutsamer ist jedoch die Frage, ob und 
wie lange der Staat gegen den Schuldner vorgehen und die Schuld 
festsetzen darf. Das Recht hiezu hat er nicht auf unbeschränkte 
Dauer. Nach einer gewissen Zeit ist es ausgeschlossen. In Oester- 
reich °5 ist der Zeitablauf (4 Jahre, für bloße Erhöhungen 2 Jahre, 
bei Pflichtversäumnis der Partei 30 Jahre) als Verjährung des Be- 
messungsrechts bezeichnet, in Preußen, Bayern und anderwärts 
ist das Recht zeitlich befristet *. In Preußen erstreckt sich die 
Verpflichtung zur Nachzahlung nur auf 3 Steuerjahre zurück, 
welche dem Steuerjahr, in dem die Verkürzung festgestellt wor- 
den ist, vorausgegangen sind; nur im Falle einer Hinterziehung 
spricht der $ 73 des EinStG. bzw. $ 45 des ErgStG. von einer 
Verjährung der Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer in 
10 Jahren, für die Erben in 5 Jahren. In Bayern ist der Anspruch auf 
Nachzahlung nur durch 10 Jahre bzw. 20 Jahre, in Sachsen dureh 
75 & 11f. des Gesetzes vom 18. März 1878; $ 284 des Personalsteuer- 
gesetzes vom 25. Okt, 1896/23. Jan. 1914. 
?* & 85 des preuß. EinkStG.. Art. 72 des bayer. EinkStG.; $ 77 des 
sächs. EinkStG., $ 47 des sächs. ErgStG. usw.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.