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schuldner.* Zumeist ist jedoch die Haftung in der Weise ver-
stärkt, daß die Haftenden nicht zu Selbstschuldnern, sondern zu
Gesamtschuldnern mit dem Hauptschuldner werden. Auch die
samtverbindliche oder solidarische Haftung läuft auf dieses Ziel
hinaus. In der Sache besteht kein Unterschied. Derartige Rechts-
formen finden sich bei Ehegatten, Haushaltsangehörigen, Erben,
bei Gesellschaftsverhältnissen verschiedenster Art.
Eine viel größere Bedeutung als in den erwähnten Fällen
erlangt die schuldlose Haftung und die haftungslose Schuld bei
der Einhebung im Abzugswege. Derjenige, dessen Steuer im Ab-
zugswege eingehoben wird, der Bentenbesitzer, Tantiemenemp-
fänger, Dienstnehmer schuldet zwar, haftet aber dem Staat über-
haupt nicht, oder höchstens besteht, wie namentlich beim Dienst-
nehmer, eine Mithaftung seinerseits. Derjenige anderseits, welcher
die Steuer einzuheben und abzuführen hat, der Rentenschuldner,
Tantiemenzahler, Dienstgeber schuldet nicht, aber haftet persön-
lich für die Einhebung und Abfuhr, d. h. dafür, daß tatsächlich
die Steuer einfließt. Diese Verteilung von Schuld und Haftung
auf verschiedene Personen ist deshalb möglich, weil hier zwischen
Schuldner und Haftendem eine nahe Beziehung besteht, welche diese
Personen untereinander enge verbindet und zur Folge hat, daß
trotz der Teilung des Rechtsverhältnisses doch die rechtliche Mög-
lichkeit besteht, daß jener, welcher der Schuldner ıst, auch zum
Zahler wird.
Das innere Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Haf-
tenden wird von der Gesetzgebung oft und gern unberührt gelassen.
Es bleibt dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte überlassen,
ob der von der Steuer beabsichtigte Zweck tatsächlich erreicht
wird oder ob der Haftende auch die Schuld auf sich nimmt.
Ausgeschlossen ist es keineswegs, daß das Gesetz auch hier regelnd
eingreift. Ja zur Erzielung der Gleichheit in der steuerlichen Be-
lastung und damit das Reehtsverhältnis offen erkennbar wird, ist
es nur zu wünschen, daß das Verhältnis zwischen Schuldner und
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