Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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schuldner.* Zumeist ist jedoch die Haftung in der Weise ver- 
stärkt, daß die Haftenden nicht zu Selbstschuldnern, sondern zu 
Gesamtschuldnern mit dem Hauptschuldner werden. Auch die 
samtverbindliche oder solidarische Haftung läuft auf dieses Ziel 
hinaus. In der Sache besteht kein Unterschied. Derartige Rechts- 
formen finden sich bei Ehegatten, Haushaltsangehörigen, Erben, 
bei Gesellschaftsverhältnissen verschiedenster Art. 
Eine viel größere Bedeutung als in den erwähnten Fällen 
erlangt die schuldlose Haftung und die haftungslose Schuld bei 
der Einhebung im Abzugswege. Derjenige, dessen Steuer im Ab- 
zugswege eingehoben wird, der Bentenbesitzer, Tantiemenemp- 
fänger, Dienstnehmer schuldet zwar, haftet aber dem Staat über- 
haupt nicht, oder höchstens besteht, wie namentlich beim Dienst- 
nehmer, eine Mithaftung seinerseits. Derjenige anderseits, welcher 
die Steuer einzuheben und abzuführen hat, der Rentenschuldner, 
Tantiemenzahler, Dienstgeber schuldet nicht, aber haftet persön- 
lich für die Einhebung und Abfuhr, d. h. dafür, daß tatsächlich 
die Steuer einfließt. Diese Verteilung von Schuld und Haftung 
auf verschiedene Personen ist deshalb möglich, weil hier zwischen 
Schuldner und Haftendem eine nahe Beziehung besteht, welche diese 
Personen untereinander enge verbindet und zur Folge hat, daß 
trotz der Teilung des Rechtsverhältnisses doch die rechtliche Mög- 
lichkeit besteht, daß jener, welcher der Schuldner ıst, auch zum 
Zahler wird. 
Das innere Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Haf- 
tenden wird von der Gesetzgebung oft und gern unberührt gelassen. 
Es bleibt dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte überlassen, 
ob der von der Steuer beabsichtigte Zweck tatsächlich erreicht 
wird oder ob der Haftende auch die Schuld auf sich nimmt. 
Ausgeschlossen ist es keineswegs, daß das Gesetz auch hier regelnd 
eingreift. Ja zur Erzielung der Gleichheit in der steuerlichen Be- 
lastung und damit das Reehtsverhältnis offen erkennbar wird, ist 
es nur zu wünschen, daß das Verhältnis zwischen Schuldner und 
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