Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 239 — 
zur Zahlung der eigenen, der bloß Haftende zur Zahlung einer 
ihm fremden Schuld. Auch dies ist eine Einriehtung von großem 
technischen Wert. Denn der Staat kann sich nicht der Mühe 
unterziehen und Kosten dafür verwenden, erst den einen voll aus- 
zuexequieren und dann erst die anderen. Es genügt für ihn, 
wenn das Zwangsverfahren gegen den einen voraussichtlich er- 
gebnislos bleiben oder auch nur Schwierigkeiten oder große Kosten 
verursachen würde. 
Wenn einer der mehreren Mitschuldner oder einer der meh- 
reren Mithaftenden die Schuld gezahlt hat, so sind alle Beteiligten 
dem Staat gegenüber befreit. Etwas anderes ist natürlich die 
gegenseitige Auseinandersetzung, die sich stets nach dem inneren 
Verhältnis zwischen ihnen, das entweder privat- oder ausnahms- 
weise öffentlichrechtlicher Natur sein kann, richtet 8%, 
Die Bestimmung der Art der Haftung der Ehegatten, der 
Haushaltungsangehörigen, der Erben usw. als einer Haftung der- 
selben als Gesamtschuldner ist in der Lage, die grundsätzliche 
Auffassung derselben als bloßer Haftender zu verdunkeln oder 
wenigstens in der Ausdrucksweise zu verwischen. Wir dürfen uns 
jedoch dadurch nicht irre machen lassen. Bloß dann wird die 
Haftung der mehreren als Gesamtschuldner wörtlich zu nehmen 
sein, wenn, wie bei Miteigentümern, Mitunternehmern die Steuer- 
schuld alle zusammen als Gesamtheit treffen muß. Dann han- 
delt es sich in Wahrheit um eine Solidarschuld, um eine Samt- 
verbindlichkeit. 
Die Klarstellung der finanzrechtlichen Schuld und ihres Ver- 
hältnisses zur Haftung war der eigentliche Zweck der Arbeit. 
Aus den gegebenen Beispielen ist ersichtlich, daß das Finanzrecht 
eine Fülle von Rechtserscheinungen in sich birgt, welche den 
deutschrechtlichen Formen eng verwandt sind. Bei einer Aus- 
dehnung auf das übrige Gebiet des Steuerwesens läßt sich der 
s4 Ueber die Rechtslage bei mehreren Schuldnern und mehreren Haf- 
tenden besteht eine reiche Judikatur des österr. Obersten Gerichtshofes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.