Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die letzte Vorschrift dieser Art war die preußische „Verordnung 
betreffend das Verfahren gegen Ausländer, in den Fällen des 8 18, 
Nr. 4, Teil II des Militair-Strafgesetzbuchs® vom 21. Juli 1867, 
und diese Verordnung wurde bei Ausbruch des deutsch-französi- 
schen Krieges im Armee-Verordnungsblatt 1870 S. 113 ff. ver- 
kündet, also als Dienstvorschrift. Folglich verlangt auch $ 3 
EG. z. MStGO. nicht mehr als eine dienstliche Bekanntgabe der 
Ausländerverordnung. Dies ist in allerdings etwas ungewöhnlicher 
Weise geschehen durch Hinweis auf die nun nicht mehr geheime 
Dienstvorschrift im Marineverordnungsblatt. 
I. Das Todesurteil. 
Die Urteilsformel läßt darauf schließen, daß Fryatt nach $ 2 
Abs. 2 Ziff. 1 der Ausländerverordnung zum Tode verurteilt wurde. 
Die Bestimmung lautet: 
Abs. 1: „Der Eintritt dieses außerordentlichen Gerichts- 
standes und die Anwendung der nach den Gesetzen, nach dem 
Kriegsgebrauch oder in Folge besonderer Verordnungen der 
dazu ermächtigten Befehlshaber verwirkten Strafen erfolgt 
unabhängig von der Verkündung der betrefienden Gesetze 
und Verordnungen.“ 
Abs. 2: „Es ist jedoch gleich beim Einmarsch in feind- 
liches Gebiet von dem Befehlshaber eine Proklamation an die 
Landeseinwohner zu erlassen, in welcher ausdrücklich auszu- 
sprechen ist: 
1. daß alle nicht zu den Truppen des Feindes gehörende 
Personen, einschließlich der Zivilbeamten der feind- 
lichen Regierung, die Todesstrafe verwirkt haben. 
wenn sie es unternehmen, der feindlichen Macht Vor- 
schub zu leisten, oder den deutschen oder verbündeten 
Truppen Nachteil zuzufügen; 
2.—- -—- —- —- —- —- —-— - - 171717 „“ 
Indessen: Rechtsgrund für die Verurteilung kann die genannte
	        
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