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Wurde die Tat auf dem Kriegsschauplatze begangen, so trat nach
$ 4 EG. z. RStGB. an Stelle von lebenslänglichem Zuchthaus die
Todesstrafe, denn nach dieser Gesetzesbestimmung sind
„bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundes-
gesetze die in den $$S 81, 88, 90, 307, 311, 312,
315, 322, 323 und 324 des Strafgesetzbuchs für den Nord-
deutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten
Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem
Teile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in
Kriegszustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder
während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen
Krieges auf dem Kriegsschauplatze begangen werden.“
Nach einer viel vertretenen Meinung sollen die Strafschär-
fungen für den Kriegsschauplatz durch das MSt@B. beseitigt
sein, da das MStGB. jenes umfassende „Reichs-Militärgesetz“ sei,
auf das Art. 61 der Reichsverfassung verweise und mit dessen
Inkrafttreten $ 4 EG. z. RStGB. gegenstandslos werden solle®.
Man kann schon den Vordersatz bestreiten; man kann aber
namentlich betonen, daß sich $ 4 EG. nicht teilen lasse, daß er
also in seinem ganzen Umfange weiterbestehe, solange nicht auch
ein Reichsgesetz über den Kriegszustand erlassen sei. In der Tat
käme man bei Zerreißung des $4 EG. zu dem widersinnigen Er-
gebnis, daß gewisse Verbrechen in Kriegszustandsgebieten be-
deutend höher bestraft werden müßten als auf dem Kriegsschau-
platz.
$ 4 EG. z. RStGB. ist also in Kraft geblieben, auch für die
landesverräterische Waffenhilfe. Wenn daher $ 57 MStGB. für
den Landesverrat im Felde Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus androht, so will der Paragraph
» Z. B. FRANK, Anm. 1 zu EG. $ 4; v. Liszt, Lehrbuch des Deutschen
Strafrechts, 21. u. 22. Aufl., 1919, S. 108 ($ 25); Romen-Rıssom, MStGB.
3. Aufl., S. 254.