Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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schadet einer nach $ 838 RStGB., $ 4 EG. z. RSt@GB. ver- 
wirkten höheren Strafe — wegen Kriegsverrats wit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bestraft.“ 
Wenn es daher in $ 160 RStGB. heißt: 
„Ein Ausländer ., welcher sich einer der in $$ 57 
bis 59 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist 
nach den in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen 
zu’ bestrafen“ 
so ist damit die Zulässigkeit der Todesstrafe gegen den auslän- 
dischen Franktireur erwiesen. 
„Waffen tragen“ ist nicht wörtlich zu nehmen. Auch das 
Fahren oder das Abfeuern einer Kanone erfüllt zweifellos den 
Tatbestand. Dann fällt aber auch der Versuch, ein Tauchboot 
zu rammen, unter den Begriff des „Waffentragens gegen das 
Deutsche Reich“. 
So bleibt nur noch din Frage, ob Fryatt wirklich ein Frank- 
tireur zur See war, oder ob ihm das maßgebende Seerecht dies 
„Waffentragen gegen das Deutsche Reich“ gestattete. 
Die vollendetste Lösung der Frage wäre ihre Lösung durch 
völkerrechtliche Vereinbarung. Ein allgemeines Abkommen über 
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Widerstandes’ eines Han- 
delsschiffs gegen prisenrechtliche Maßnahmen ist indessen nicht 
geschlossen worden. 
Eine andere Form der Lösung wäre die Verweisung auf die 
Auffassung des feindlichen Staates. Dann würde der Fall Fryatt 
auch vom deutschen Richter nach englischem Rechte beurteilt 
werden müssen. Aber eine solche Verweisung ist nirgends aus- 
gesprochen. 
So bleibt noch die maßgebliche Erläuterung des Franktireur- 
begriffs durch eine deutsche Erklärung. Eine solche Erklärung 
würde die Beziehungen des Deutschen Reiches zum feindlichen 
Staate regeln, wäre also ein einseitiger völkerrechtlicher Akt,
	        
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