Werktag — 479
8 Werktag s. auch Tag.
621 Dienstvertrag s. Frist — Dienst-
vertrag.
193 Frist s. Frist — Frist.
551 Miiete 565 f. Frist — Miete.
Pacht.
584 Ist bei der Pacht eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks der Pachtzins
nach Jahren bemessen, so ist er nach
dem Ablaufe je eines Pachtjahres am
ersten W. des folgenden Jahres zu
entrichten. 581.
595 s. Frist — Pacht.
Werkvertrag.
Auftrag.
675 Auf einen Dienstvertrag oder einen
W., der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstande hat, finden die Vor-
schriften der §§ 663, 665—670, 672
bis 674 und, wenn dem Verflichteten
das Recht zusteht, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen,
auch die Vorschriften des § 671 Absf. 2
entsprechende Anwendung.
Werkvertrag §§ 631—651.
631 Durch den W. wird der Unternehmer
zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung
der vereinbarten Vergütung ver-
pflichtet.
Gegenstand des W. kann sowohl
die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch
Arbeit oder Dienstleistung herbei-
zuführender Erfolg sein.
632 Eine Vergütung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Herstellung des
Werkes den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die üb-
liche Vergütung als vereinbart an-
zusehen.
8
633
634
Werkvertrag
Der Unternehmer ist verpflichtet, das
Werk so herzustellen, daß es die zu-
gesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-
lichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern.
Ist das Werk nicht von dieser Be-
schaffenheit, so kann der Besteller die
Beseitigung des Mangels verlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die
Beseitigung zu verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
Ist der Unternehmer mit der
Beseitigung des Mangels im Verzuge,
so kann der Besteller den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen verlangen.
634, 640.
Zur Beseitigung eines Mangels der
im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung
des Mangels nach dem Ablaufe der
Frist ablehne. Zeigt sich schon vor
der Ablieferung des Werkes ein
Mangel, so kann der Besteller die
Frist sofort bestimmen; die Frist muß
so bemessen werden, daß sie nicht vor
der für die Ablieferung bestimmten
Frist abläuft. Nach dem Ablaufe
der Frist kann der Besteller Rück-
gängigmachung des Vertrags (Wan-
delung) oder Herabsetzung der Ver-
gütung (Minderung) verlangen, wenn
nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt
worden ist; der Anspruch auf Be-
seitigung des Mangels ist ausge-
schlossen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder von dem
Unternehmer verweigert wird oder