Object: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Werktag — 479 
8 Werktag s. auch Tag. 
621 Dienstvertrag s. Frist — Dienst- 
vertrag. 
193 Frist s. Frist — Frist. 
551 Miiete 565 f. Frist — Miete. 
Pacht. 
584 Ist bei der Pacht eines landwirt- 
schaftlichen Grundstücks der Pachtzins 
nach Jahren bemessen, so ist er nach 
dem Ablaufe je eines Pachtjahres am 
ersten W. des folgenden Jahres zu 
entrichten. 581. 
595 s. Frist — Pacht. 
Werkvertrag. 
Auftrag. 
675 Auf einen Dienstvertrag oder einen 
W., der eine Geschäftsbesorgung zum 
Gegenstande hat, finden die Vor- 
schriften der §§ 663, 665—670, 672 
bis 674 und, wenn dem Verflichteten 
das Recht zusteht, ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist zu kündigen, 
auch die Vorschriften des § 671 Absf. 2 
entsprechende Anwendung. 
Werkvertrag §§ 631—651. 
631 Durch den W. wird der Unternehmer 
zur Herstellung des versprochenen 
Werkes, der Besteller zur Entrichtung 
der vereinbarten Vergütung ver- 
pflichtet. 
Gegenstand des W. kann sowohl 
die Herstellung oder Veränderung 
einer Sache als ein anderer durch 
Arbeit oder Dienstleistung herbei- 
zuführender Erfolg sein. 
632 Eine Vergütung gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Herstellung des 
Werkes den Umständen nach nur 
gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 
Ist die Höhe der Vergütung nicht 
bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe die taxmäßige Vergütung, 
in Ermangelung einer Taxe die üb- 
liche Vergütung als vereinbart an- 
zusehen. 
  
8 
633 
634 
Werkvertrag 
Der Unternehmer ist verpflichtet, das 
Werk so herzustellen, daß es die zu- 
gesicherten Eigenschaften hat und nicht 
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert 
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- 
lichen oder dem nach dem Vertrage 
vorausgesetzten Gebrauch aufheben 
oder mindern. 
Ist das Werk nicht von dieser Be- 
schaffenheit, so kann der Besteller die 
Beseitigung des Mangels verlangen. 
Der Unternehmer ist berechtigt, die 
Beseitigung zu verweigern, wenn sie 
einen unverhältnismäßigen Aufwand 
erfordert. 
Ist der Unternehmer mit der 
Beseitigung des Mangels im Verzuge, 
so kann der Besteller den Mangel 
selbst beseitigen und Ersatz der er- 
forderlichen Aufwendungen verlangen. 
634, 640. 
Zur Beseitigung eines Mangels der 
im § 633 bezeichneten Art kann der 
Besteller dem Unternehmer eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung 
bestimmen, daß er die Beseitigung 
des Mangels nach dem Ablaufe der 
Frist ablehne. Zeigt sich schon vor 
der Ablieferung des Werkes ein 
Mangel, so kann der Besteller die 
Frist sofort bestimmen; die Frist muß 
so bemessen werden, daß sie nicht vor 
der für die Ablieferung bestimmten 
Frist abläuft. Nach dem Ablaufe 
der Frist kann der Besteller Rück- 
gängigmachung des Vertrags (Wan- 
delung) oder Herabsetzung der Ver- 
gütung (Minderung) verlangen, wenn 
nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt 
worden ist; der Anspruch auf Be- 
seitigung des Mangels ist ausge- 
schlossen. 
Der Bestimmung einer Frist bedarf 
es nicht, wenn die Beseitigung des 
Mangels unmöglich ist oder von dem 
Unternehmer verweigert wird oder
	        
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