—_— 2532 —
schadet einer nach $ 838 RStGB., $ 4 EG. z. RSt@GB. ver-
wirkten höheren Strafe — wegen Kriegsverrats wit Zucht-
haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft.“
Wenn es daher in $ 160 RStGB. heißt:
„Ein Ausländer ., welcher sich einer der in $$ 57
bis 59 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist
nach den in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen
zu’ bestrafen“
so ist damit die Zulässigkeit der Todesstrafe gegen den auslän-
dischen Franktireur erwiesen.
„Waffen tragen“ ist nicht wörtlich zu nehmen. Auch das
Fahren oder das Abfeuern einer Kanone erfüllt zweifellos den
Tatbestand. Dann fällt aber auch der Versuch, ein Tauchboot
zu rammen, unter den Begriff des „Waffentragens gegen das
Deutsche Reich“.
So bleibt nur noch din Frage, ob Fryatt wirklich ein Frank-
tireur zur See war, oder ob ihm das maßgebende Seerecht dies
„Waffentragen gegen das Deutsche Reich“ gestattete.
Die vollendetste Lösung der Frage wäre ihre Lösung durch
völkerrechtliche Vereinbarung. Ein allgemeines Abkommen über
die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Widerstandes’ eines Han-
delsschiffs gegen prisenrechtliche Maßnahmen ist indessen nicht
geschlossen worden.
Eine andere Form der Lösung wäre die Verweisung auf die
Auffassung des feindlichen Staates. Dann würde der Fall Fryatt
auch vom deutschen Richter nach englischem Rechte beurteilt
werden müssen. Aber eine solche Verweisung ist nirgends aus-
gesprochen.
So bleibt noch die maßgebliche Erläuterung des Franktireur-
begriffs durch eine deutsche Erklärung. Eine solche Erklärung
würde die Beziehungen des Deutschen Reiches zum feindlichen
Staate regeln, wäre also ein einseitiger völkerrechtlicher Akt,