Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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ähnlich wie die Bannwarenerklärung nach Art. 23 der Londoner 
Seerechtserklärung von 1909. Da der Kaiser das Reich völker- 
rechtlich zu vertreten hatte (BReichsverf. Art. 11), so wäre er für 
die maßgebliche Franktireur-Erklärung zuständig gewesen. 
Von dieser Zuständigkeit hat der Kaiser unter Gegenzeichnung 
des als Stellvertreter des Reichskanzlers zeichnenden Staatssekre- 
tärs des Reichsmarineamts Gebrauch gemacht in der Prisenord- 
nung vom 30. September 1909 (KGBl. 1914 S. 275 ff.). Aber 
völlig klar ist die Franktireursirage hierdurch nicht geregelt 
worden. 
Abschnitt VII (Behandlung der Besatzung und der Passa- 
giere aufgebrachter Schiffe) beginnt allerdings mit folgender 
Ziffer 99: 
„Ist ein Schiff nach 16b (Widerstand) oder 55a (Teilnahme 
an Feindseligkeiten) aufgebracht worden, so kann mit den- 
jenigen Personen, die, ohne in die feindliche Streitmacht ein- 
gereiht zu sein, an den Feindseliskeiten' teilgenommen oder 
gewaltsam Widerstand geleistet haben, nach dem Kriegsge- 
brauche verfahren werden.“ 
Aber Ziffer 16b handelt vom neutralen Schiff, das „sich 
den Maßnahmen des Prisenrechts gewaltsam widersetzt“, Ziff. 55 a 
vom neutralen Schiff, das „an den Feindseligkeiten teilnimmt“. 
Vom feindlichen Schiff ist hier überhaupt nicht die Rede, 
und es versteht sich nicht von selbst, daß das feindliche Schiff 
ebenso behandelt werden muß wie das neutrale. Bei buchstäb- 
licher Auslegung würde sogar das gerade Gegenteil aus der Prisen- 
ordnung zu entnehmen sein. Denn die Aufbringung eines feind- 
lichen Schiffes wird in Ziff. 10 geregelt („Feindliche Schiffe unter- 
liegen der Aufbringung‘“). Ziff. 100 aber bestimmt: „Ist 
ein Schiff gemäß 10 als feindliches ... aufgebracht, so wer- 
den der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Besatzung 
—. soweit sie feindliche Staatsangehörige sind — nicht zu Kriegs- 
gefangenen gemacht, wenn sie sich verpflichten, während der
	        
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