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rale und 17 Sozialdemokraten °.
Sobald dieses Ergebnis feststand, änderte sich auch die par-
teipolitische Stellung. Die Liberalen verlangten nunmehr gleiches
Wahlrecht, für jeden Stimmberechtigten eine Stimme, „hvarje
röstände en röst“, unter Beibehaltung der sonstigen Erfordernisse,
insbesondere des Mindestzensus. Die Sozialdemokraten fügten
dazu die Forderung des allgemeinen Wahlrechtes unter Beseiti-
gung des Zensus. Das Frauenstimmrecht unter denselben Be-
dingungen wie für Männer verstand sich dabei nach der geschicht-
lichen Entwicklung für alle Parteien von selbst.
Schon 1911 erschien ein liberaler Antrag auf Abschaffung
des Wahlrechtes juristischer Personen, fiel aber ın der ersten
Kammer. Im gleichen Jahre tauchten auch schon sozialdemo-
kratische Anträge auf gleiches Gemeindestimmrecht auf, freilich
vergeblich. Der bekannte Professor Kjellen machte demgegenüber
1912 in der ersten Kammer geltend, eine Aenderung des Gemeinde-
stimmrechtes sei nur möglich im Rahmen des Besteuerungsrechtes
und des weitgestreckten Selbstverwaltungsrechtes, beide müßten
mit dem Stimmrechte geändert werden. Dagegen erklärte der
Sozialdemokrat Branting 1912 im Verfassungsausschusse sich
gegen jede Beschränkung der Selbstverwaltung mit Ausdehnung
des Stimmrechtes, da in solehen Beschränkungen ein Mißtrauens-
votum gegen die breiten Massen liege. Die Regierung machte
1913 wenigstens den Vorschlag. das Wahlrecht für juristische
Personen und Unmündige abzuschaffen. Auch dieser Vorschlag
wurde von der ersten Kammer abgelehnt. Dagegen sprach sich
die liberale Landesvereinigung 1915 noch einmal für gleiches
Wahlrecht aller Steuerzahler aus.
Von Seiten der Linken hatte man dabei das Schlagwort ge-
prägt: Persönlichkeitsprinzipien über Vermögensprinzipien. Denn
bisher hätten nicht Personen, sondern Einkommen das Stimmrecht
gehabt und zwar in ungleichem Maße. Von konservativer Seite
® Gothaer Hofkalender von 1918. S. 920.
Archiv des öffentlichen Rechts, XXXIX. ı.
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