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zweifelhaft sein, daß die staatsrechtliche Umwälzung das Recht der Staats-
angehörigkeit erheblich berührt. Ich denke dabei insbesondere an die Be-
stimmungen, die die bisherige Wehrpflicht und die militärische Dienst-
leistung ($$ 9, 12, 22, 26, 29, 32) zur Voraussetzung hatten. Ferner wird
das Ausscheiden Elsaß-Lothringens oder die Neubildung von Bundesstaaten
(88 2, 36, 37) seinen Einfluß geltend machen. Schließlich handelt es sich
hier um eine Materie, die völkerrechtlich von Belang ist und demgemäß
auch wohl von der kommenden Organisation der Völker’ beeinflußt werden
dürfte. Die bisher bestehenden sog. Bankroftverträge des Norddeutschen
Bundes, des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg, des Groß-
herzogstums Baden und des Großherzogtums Hessen mit Nordamerika sind
durch den Krieg aufgehoben worden. Wenn man die in dem Krieg zutage
getretenen antideutschen Tendenzen berücksichtigt, wird man nicht damit
rechnen können, daß in ahsehbarer Zeit eine Erneuerung dieser Verträge
möglich sein wird, daß vielmehr, ehe der Völkerbund allgemein gültige
Bestimmungen trifft, die einzelnen mit uns im Kriegszustand befindlichen
Länder gegen den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Deutsche ge-
richtete Gesetze erlassen werden.
In Berücksichtigung dieser Umstände hat das vorliegende Werk er-
heblich an praktischem Wert eingebüßt, zumal auch der umfangreiche Teil
des Werkes, der eine Sammlung der ausländischen einschlägigen Gesetz-
gebung enthält, nicht mehr als zuverläßlich und vollständig in bezug auf
den derzeitigen Rechtszustand angesehen werden kann.
Das Werk ist der bisher umfangreichste und reichbhaltigste einschlägige
Kommentar. Die Literatur nach dem Stande von Anfang 1914 ist nahezu
restlos berücksichtigt.
Im allgemeinen kann eine kritische Besprechung sich mit der Behand-
lung des Stoffes durchaus einverstanden erklären. Sowohl die grundsätz-
lichen Fragen, wie auch die Einzelbestimmungen erfahren eine so gründ-
liche Behandlung, daß der Kommentar als Nachschlagewerk für jeden, der
sich mit den Fragen der Staatsangehörigkeit überhaupt befaßt, von großem
Wert ist und soweit seine Bedeutung behalten wird. Auch die wiederge-
gebenen von den Verfassern nicht geteilten. Ansichten sind objektiv unter
Würdigung aller dafür sprechenden Gründe dargelegt und die jeweilige
Stellungnahme der Verfasser sachlich und ausgiebig begründet.
In einigen Fragen grundsätzlicher Art kann ich allerdings nicht mit
den Verfassern übereinstimmen.
So findet der wichtige $ 24 über die Behandlung des aus dem Staats-
angehörigkeitsverband ‚Entlassenen, der dies Land nicht verläßt oder seinen
Wohnsitz wieder zurückverlegt, m. %. keine der Tendenz des ganzen Ge-
setzes entsprechende Auslegung. Nach K.-Te. enthält $ 24 eine reine
Resolutivbedingung und die Verfasser ziehen daraus für die
Schwebezeit die Folgerung, daß der Entlassene auch, bevor er das Inland
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 18