Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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zweifelhaft sein, daß die staatsrechtliche Umwälzung das Recht der Staats- 
angehörigkeit erheblich berührt. Ich denke dabei insbesondere an die Be- 
stimmungen, die die bisherige Wehrpflicht und die militärische Dienst- 
leistung ($$ 9, 12, 22, 26, 29, 32) zur Voraussetzung hatten. Ferner wird 
das Ausscheiden Elsaß-Lothringens oder die Neubildung von Bundesstaaten 
(88 2, 36, 37) seinen Einfluß geltend machen. Schließlich handelt es sich 
hier um eine Materie, die völkerrechtlich von Belang ist und demgemäß 
auch wohl von der kommenden Organisation der Völker’ beeinflußt werden 
dürfte. Die bisher bestehenden sog. Bankroftverträge des Norddeutschen 
Bundes, des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg, des Groß- 
herzogstums Baden und des Großherzogtums Hessen mit Nordamerika sind 
durch den Krieg aufgehoben worden. Wenn man die in dem Krieg zutage 
getretenen antideutschen Tendenzen berücksichtigt, wird man nicht damit 
rechnen können, daß in ahsehbarer Zeit eine Erneuerung dieser Verträge 
möglich sein wird, daß vielmehr, ehe der Völkerbund allgemein gültige 
Bestimmungen trifft, die einzelnen mit uns im Kriegszustand befindlichen 
Länder gegen den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Deutsche ge- 
richtete Gesetze erlassen werden. 
In Berücksichtigung dieser Umstände hat das vorliegende Werk er- 
heblich an praktischem Wert eingebüßt, zumal auch der umfangreiche Teil 
des Werkes, der eine Sammlung der ausländischen einschlägigen Gesetz- 
gebung enthält, nicht mehr als zuverläßlich und vollständig in bezug auf 
den derzeitigen Rechtszustand angesehen werden kann. 
Das Werk ist der bisher umfangreichste und reichbhaltigste einschlägige 
Kommentar. Die Literatur nach dem Stande von Anfang 1914 ist nahezu 
restlos berücksichtigt. 
Im allgemeinen kann eine kritische Besprechung sich mit der Behand- 
lung des Stoffes durchaus einverstanden erklären. Sowohl die grundsätz- 
lichen Fragen, wie auch die Einzelbestimmungen erfahren eine so gründ- 
liche Behandlung, daß der Kommentar als Nachschlagewerk für jeden, der 
sich mit den Fragen der Staatsangehörigkeit überhaupt befaßt, von großem 
Wert ist und soweit seine Bedeutung behalten wird. Auch die wiederge- 
gebenen von den Verfassern nicht geteilten. Ansichten sind objektiv unter 
Würdigung aller dafür sprechenden Gründe dargelegt und die jeweilige 
Stellungnahme der Verfasser sachlich und ausgiebig begründet. 
In einigen Fragen grundsätzlicher Art kann ich allerdings nicht mit 
den Verfassern übereinstimmen. 
So findet der wichtige $ 24 über die Behandlung des aus dem Staats- 
angehörigkeitsverband ‚Entlassenen, der dies Land nicht verläßt oder seinen 
Wohnsitz wieder zurückverlegt, m. %. keine der Tendenz des ganzen Ge- 
setzes entsprechende Auslegung. Nach K.-Te. enthält $ 24 eine reine 
Resolutivbedingung und die Verfasser ziehen daraus für die 
Schwebezeit die Folgerung, daß der Entlassene auch, bevor er das Inland 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 18
	        
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