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33,50 Mk. für die alleinstehende Frau und 75 Mk. für Eheleute mit
5—6 Kindern, jeweils für einen Monat. Aber von diesen !Sätzen konnte
sowohl nach oben wie nach unten abgewichen werden und die Schrift
zeigt nun mit ausgiebigem statistischen Material, daß solche Abweichungen
reichlich erfolgt sind. Hauptsächlich geschah dies in der Weise, daß jene
Normalsätze mit der tatsächlichen Unterstützungsgewährung bei den Allein-
stehenden unterschritten, bei den großen Familien überschritten wurden.
Als Ergebnis erhält also der Verfasser, der auch noch die Armensätze von
einer Reihe anderer deutscher Großstädte zum Vergleich mit heranzieht,
daß die Größe der Familie, daß namentlich das Kind im Haushalt der
öffentlich unterstützten Personen noch wesentlich stärker berücksichtigt
werden sollte als dies im allgemeinen geschieht.
Die Schrift ist mit ihrem interessanten Inhalt und ihrer ansprechenden
Darstellung ein willkommener Beitrag zu der noch so sehr des Ausbaus
bedürftigen Verwaltungslehre. Sie legt rühmendes Zeugnis ab sowohl von
der Tüchtigkeit der deutschen Verwaltung Straßburgs, die ja überhaupt
hohes Ansehen genoß, als auch von dem wissenschaftlichen Sinn des Ver-
fassers,
Jetzt muß sie uns natürlich mit tiefer Wehmut erfüllen. Was kündet
sie nicht alles allein durch ihren Titel an, auf dem da steht: „Straßburg
1918*!
Breslau. Priv.-Doz. Dr. Bühler.
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Sammlung der nach gepflogener mündlicher Verhandlung geschöpften
Erkenntnisse des k. k. Reichsgerichtes (Hye-Hugel-
mann): XVII. Teil. — Zweites Heft. Jahrgang 1917, Nr. 22892352,
Wien 1918. Aus der Staatsdruckerei. 617 Seiten.
Das Heft gibt nach dem Vorbild der vorangegangenen Hefte der Samm-
lung alle vom ehemaligen österreichischen Reichsgerichte im Jahre 1917
gefällten Entscheidungen samt den meist sehr eingehenden und juristisch
fein gemeißelten Entscheidungsgründen in vollem Wortlaut wieder. Gemäß
der verhältnismäßig engen Kompetenz des österreichischen Reichsgerichtes
handelt es sich in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle um Be-
soldungs- und Versorgungsansprüche von Staatsangestellten und deren
Hinterbliebenen gegen den Staat. Unter diesen fallen insbesondere wiederum
zahlreiche Ansprüche auf, die aus Anlaß der militärischen Dienstleistung
hinsichtlich der Zivilbezüge erhoben wurden. Diese Rechtsfälle geben dem
vorliegenden Heft der Sammlung sein besonderes zeitliches Gepräge. —
Das vorliegende Heft ist im Buchhandel einzeln erhältlich. Es ıst übrigens
das. vorletzte Heft der Sammlung, da nach dem Umsturze das österreichi-
sche Reichsgericht in Deutschösterreich vom Verfassungsgerichtshofe, der
zugleich mit ziemlich erweiterten Wirkungskreise ausgestattet ward, ab-
gelöst wurde. Dr. Adolf Merk] (Wien).