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atch ‘selbst ‘durch: eine neue umfassende Delegation der gesetz-
gebenden Gewalt an‘ den’ Bundesrat ‘diesen im Grunde an seine
Stelle gesetzt, so daß während des Weltkrieges die zahllosen
Reehtssätze und Eingriffe, die nötig geworden sind, in ihrer. über-
wiegenden Mehrheit in der Gestalt von Bundesratsverordnungen,
nieht von Reichsgesetzen erscheinen. Die Grundlage für dieses
außergewöhnliche Verordnungsrecht des Bundesrates bildete $ 3
des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914:
Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des
Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig
erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem näch-
sten Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein
Verlangen aufzuheben.
Der schon durch das Gesetz reichlich weit abgegrenzte Um-
fang des Verordnungsrechtes, „während der Zeit des Krieges die-
jenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen“,
ist durch die Praxis noch erweitert und zu einer förmlichen
Diktatur des Bundesrats ausgestaltet worden (vgl. hierzu SCHIFFER,
Die Diktatur des Bundesrats, DJZ. 1915, 8. 1158 f£.; LEHMANN,
Die Kriegsbeschlagnahme, S. 23; auch das Reichsgericht nimmt
keinen Anstand, den Bundesrat mit einem Diktator zu vergleichen,
vgl. DJZ. 15, S. 1033). Man nahm an, daß die Ermächtigung
des Bundesrates sich nicht nur auf die Fälle beziehe, wo durch
den Krieg wirtschaftliche Schädigungen verursacht seien,
sondern daß sie auch solche Fälle decke, wo während der
Zeit des Krieges wirtschaftliche Schädigungen hervortreten,
die auf ganz anderen Ursachen beruhen (LABAND, DJZ.1915, 8.838).
Weiter setzte sich schon bald die Auffassung durch, daß bei der
Ermächtigung des Bundesrates nicht nur solche Anordnungen