Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 2717 — 
gemeint ..seien,; die:unmittelbar, die. Vermeidung; wirtschaft- 
licher Nachteile bezweckten (so noch HACHENBOUR@,. DJZ. 15, 
$..392 ; SCHMIDT, Z. StrafrW. 37, 8. 69. ff.), sondern daß es genüge, 
wenn die Maßregeln nur mittelbar, entferntoderneben- 
sächlich ein wirtschaftliches Ziel verfolgten, wirtschaftliche 
Folgen auslösten oder wirtschaftliche Mittel verwendeten (SCHIF- 
FER, DJZ. 15, 8. 1160; v. MILTNER, Leipz. Z. 15, 8. 1414; 
BELING, Z. StrafrW. 37, S. 268). Die von mancher Seite (so 
von BELING a. a. O.) vertretene Einschränkung, daß der Bundes- 
rat bestehende Gesetze nur dann ändern könne, wenn der Krieg 
neue Gesichtspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Schädlich- 
keiten ergeben habe, weil sonst der Bundesrat die günstige 
Gelegenheit benützen könnte, seine sämtlichen im Frieden beim 
Reichstag gescheiterten Gesetzesvorlagen im Verordnungswege 
durchzubringen, war praktisch bedeutungslos, weil sich im Grunde 
solche durch den Krieg geschaffene neue Gesichtspunkte überall 
annehmen lassen, wo man sie annehmen will. 
So sind denn in den Kriegsjahren „zur Abhilfe wirtschaft- 
licher Schädigungen“ vom Bundesrate strafrechtliche und zivil- 
prozessuale Neuerungen, völkerrechtliche Gegenmaßregeln und 
vielerlei anderes durchgeführt worden. Dazu hat die Praxis, ob- 
wohl im übrigen unstreitig die Subdelegation eines Verordnungs- 
rechts nur bei besonderer. dahingehender gesetzlicher Grundlage 
möglich ist (vgl. Rosın, Polizeiverordnungsrecht S. 216; LABAND, 
Staatsrecht 1I® S. 100; Orrto MAYER, Sächs. Staatsr. S. 178), 
Subdelegationen des Verordnungsrechtes aus $ 3 des ErmGes. auf 
den Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die verschie- 
denen anderen Stellen ohne weiteres anerkannt mit der Begrün- 
dung, daß bei der so weit gestellten Ermächtigung des $ 3 die 
Subdelegation selbst als eine Maßnahme zur Abhilfe wirtschaft- 
licher Schädigungen in Betracht komme (vgl. KönLEr, Bayr. Rpfl.- 
2.15 8. 28). Der Reichstag hat durch Nichtausübung seines 
ıhm durch $ 3 Abs. 2 des ErmGes. eingeräumten , Vetorechtes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.