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gemeint ..seien,; die:unmittelbar, die. Vermeidung; wirtschaft-
licher Nachteile bezweckten (so noch HACHENBOUR@,. DJZ. 15,
$..392 ; SCHMIDT, Z. StrafrW. 37, 8. 69. ff.), sondern daß es genüge,
wenn die Maßregeln nur mittelbar, entferntoderneben-
sächlich ein wirtschaftliches Ziel verfolgten, wirtschaftliche
Folgen auslösten oder wirtschaftliche Mittel verwendeten (SCHIF-
FER, DJZ. 15, 8. 1160; v. MILTNER, Leipz. Z. 15, 8. 1414;
BELING, Z. StrafrW. 37, S. 268). Die von mancher Seite (so
von BELING a. a. O.) vertretene Einschränkung, daß der Bundes-
rat bestehende Gesetze nur dann ändern könne, wenn der Krieg
neue Gesichtspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Schädlich-
keiten ergeben habe, weil sonst der Bundesrat die günstige
Gelegenheit benützen könnte, seine sämtlichen im Frieden beim
Reichstag gescheiterten Gesetzesvorlagen im Verordnungswege
durchzubringen, war praktisch bedeutungslos, weil sich im Grunde
solche durch den Krieg geschaffene neue Gesichtspunkte überall
annehmen lassen, wo man sie annehmen will.
So sind denn in den Kriegsjahren „zur Abhilfe wirtschaft-
licher Schädigungen“ vom Bundesrate strafrechtliche und zivil-
prozessuale Neuerungen, völkerrechtliche Gegenmaßregeln und
vielerlei anderes durchgeführt worden. Dazu hat die Praxis, ob-
wohl im übrigen unstreitig die Subdelegation eines Verordnungs-
rechts nur bei besonderer. dahingehender gesetzlicher Grundlage
möglich ist (vgl. Rosın, Polizeiverordnungsrecht S. 216; LABAND,
Staatsrecht 1I® S. 100; Orrto MAYER, Sächs. Staatsr. S. 178),
Subdelegationen des Verordnungsrechtes aus $ 3 des ErmGes. auf
den Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und die verschie-
denen anderen Stellen ohne weiteres anerkannt mit der Begrün-
dung, daß bei der so weit gestellten Ermächtigung des $ 3 die
Subdelegation selbst als eine Maßnahme zur Abhilfe wirtschaft-
licher Schädigungen in Betracht komme (vgl. KönLEr, Bayr. Rpfl.-
2.15 8. 28). Der Reichstag hat durch Nichtausübung seines
ıhm durch $ 3 Abs. 2 des ErmGes. eingeräumten , Vetorechtes