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diese Entwicklung gutgeheißen (vgl. auch LBHMANN, Die Kriegs-
beschlagnalme).
Es wird heute keinem Widerspruch begegnen, wenn man
feststellt, daß die fast schrankenlose Ausdehnung des Verordnungs-
rechts auf Grund von $ 3 des Ermdes. für Recht und Staat, für
den Fortbestand der Rechtsordnung und die Erhaltung der staat-
lichen Organisation von den schlimmsten Folgen begleitet ge-
wesen ist. Man sollte deshalb annehmen, daß ein Staat, der aus
einem inneren Zusammenbruch des Rechtes heraus daran geht,
sich wieder eine Ordnung im Sinne des Rechtsstaates zu geben,
nicht den alten Fehler wiederholen wird, unter dem Schilde des
Rechtsstaates mit ungemessenen Verordnungen einzelner Stellen zu
arbeiten.
Dessenungeachtet macht sich auch in der Zeit nach der
Revolution und nach Erlaß der vorläufigen wie endgültigen Reichs-
verfassung ein Verordnungsunwesen im Deutschen Reiche breit,
das nicht nur an Umfang dem der Kriegszeit: gleichkommt, son-
dern nun auch noch innerlich an ungenügendeu gesetzlichen Grund-
lagen krankt, so daß gegen die Rechtsbeständigkeit eines er-
heblichen Teiles der erlassenen Verordnungen die schwersten
Bedenken geltend gemacht werden müssen.
Hier hineinzuleuchten, soll die Aufgabe der folgenden Unter-
‚suehung sein. Denn wenn wir das Haus wieder aufbauen wollen,
so müssen wir von Grund auf mit dem Geiste aufräumen, der
meint, so genau komme es ja auf das einzelne nicht an, wenn
nur im ganzen ein halbwegs nützliches Ergebnis erzielt werde.
Auch im Staats- und Rechtsleben ist das Eintscheidende, wie
etwas erreicht wird. Und es geht nicht an, daß diejenigen, die
eine Rechtsordnung aufrichten wollen, sich nicht zuerst selbst
ehrlich an das Recht binden.
Die für den Erlaß von Verordnungen in Betracht kommenden
unmittelbaren und mittelbaren Reichsorgane berufen sich seit der
Revolution nicht mehr direkt auf $ 3 des Ermächtigungsgesetzes, der