Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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einer. vom. Rat, der. Volksbeauftragten, 'einer- vom Reichspräsidenten 
zusammen init dem Präsidenten des Reichsministeriums. ‘Die Ver- 
ordnung ’des. Bundesrats vom 7. November 1918 gründet sich 
ıihrerseits:wieder anf $ 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 
1914,'so daß die Quellen, aus denen das Verordnungsrecht des 
Reichsarbeitsministers fließen soll, die verschiedensten Lagen des 
Staates und der Staatsverfassung aus der letzten Zeit widerspiegeln. 
Die vorrevolutionäre Kriegszeit ist ebenso: vertreten wie die Zeit 
des Revolutionsausbruchs mit dem Rate der Volksbeauftragten, 
und daran schließt sich wieder die Zeit der vorläufigen Reichs- 
gewalt unter der provisorischen Reichsverfassung mit National- 
versammlung, Reichspräsident und Staatenausschu£. 
Man wird einen solchen künstlichen Aufbau von Delegationen, 
selbst wenn er in sich geschlossen sein sollte, immer als eine Miß- 
bildung bezeichnen müssen. Aus dieser Erkenntnis heraus haben 
die verschiedenen Reichsministerien es wohl auch später vorge- 
zogen, den Sachverhalt zu verschleiern und an die Stelle des un- 
förmlichen Verordnungskopfes eine abkürzende Formel zu setzen, 
über die noch gehandelt werden wird. 
Im folgenden sollen nun die verschiedenen allgemeinen Delega- 
tionen von Verordnungsrechten aus der Zeitseit November 1918 im Zu- 
sammenhang mit der staatsrechtlichen Lage ihrer Entstehungszeit 
untersucht und. auf Sinn und Bedeutung geprüft werden. Außer- 
halb der Darstellung bleiben die aus der Kriegszeit stammenden 
allgemeinen Ermächtigungen, wie $ 3 des ErmGes., Verordnung 
über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 
22. Mai 1916 bez, 18. August 1917, und ebense sämtliche beson- 
deren Ermächtigungen, mögen sie der Zeit vor oder nach dem No- 
vember 1918 angehören.
	        
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