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einer. vom. Rat, der. Volksbeauftragten, 'einer- vom Reichspräsidenten
zusammen init dem Präsidenten des Reichsministeriums. ‘Die Ver-
ordnung ’des. Bundesrats vom 7. November 1918 gründet sich
ıihrerseits:wieder anf $ 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August
1914,'so daß die Quellen, aus denen das Verordnungsrecht des
Reichsarbeitsministers fließen soll, die verschiedensten Lagen des
Staates und der Staatsverfassung aus der letzten Zeit widerspiegeln.
Die vorrevolutionäre Kriegszeit ist ebenso: vertreten wie die Zeit
des Revolutionsausbruchs mit dem Rate der Volksbeauftragten,
und daran schließt sich wieder die Zeit der vorläufigen Reichs-
gewalt unter der provisorischen Reichsverfassung mit National-
versammlung, Reichspräsident und Staatenausschu£.
Man wird einen solchen künstlichen Aufbau von Delegationen,
selbst wenn er in sich geschlossen sein sollte, immer als eine Miß-
bildung bezeichnen müssen. Aus dieser Erkenntnis heraus haben
die verschiedenen Reichsministerien es wohl auch später vorge-
zogen, den Sachverhalt zu verschleiern und an die Stelle des un-
förmlichen Verordnungskopfes eine abkürzende Formel zu setzen,
über die noch gehandelt werden wird.
Im folgenden sollen nun die verschiedenen allgemeinen Delega-
tionen von Verordnungsrechten aus der Zeitseit November 1918 im Zu-
sammenhang mit der staatsrechtlichen Lage ihrer Entstehungszeit
untersucht und. auf Sinn und Bedeutung geprüft werden. Außer-
halb der Darstellung bleiben die aus der Kriegszeit stammenden
allgemeinen Ermächtigungen, wie $ 3 des ErmGes., Verordnung
über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom
22. Mai 1916 bez, 18. August 1917, und ebense sämtliche beson-
deren Ermächtigungen, mögen sie der Zeit vor oder nach dem No-
vember 1918 angehören.